Vorsorgeausweis



Partnerrente

Beim Tod einer versicherten Person haben verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen Anspruch auf eine Partnerrente. Ein Anspruch besteht ebenfalls bei einem Konkubinatsverhältnis, sofern unmittelbar vor dem Tod während mindestens 5 Jahren ununterbrochen ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde. Ein Anspruch besteht ebenfalls, wenn der überlebende Konkubinatspartner für eines oder mehrere gemeinsame Kinder aufkommen muss und die Dauer des gemeinsamen Haushalts weniger als 5 Jahre gedauert hat. Vorausgesetzt ist in beiden Fällen, dass beide Partner unverheiratet waren und zwischen ihnen keine nahe Verwandtschaft bestand. Anstelle der Partnerrente kann eine einmalige Kapitalabfindung in der Höhe des vorhandenen Altersguthabens, mindestens aber eine Abfindung von 3 Jahres-Partnerrenten, bezogen werden.