Eine Person, welche ein Formular ausfüllt

Anpassungen Kassenreglement per 1.1.26

Die Lebens- und Arbeitsformen unserer Versicherten verändern sich laufend. Deshalb haben wir unser Kassenreglement angepasst. Erfahren Sie hier alles wichtige dazu.

Die laufenden Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis sowie gesetzliche Veränderungen oder Vorgaben aus Bundesgerichtsentscheiden bedingen eine Anpassung des Kassenreglements. Die wichtigsten Änderungen sind nachstehend aufgeführt (textliche Präzisierung, die keine wesentlichen inhaltliche Veränderung beinhalten, sind hier nicht aufgelistet):

Grundsätzliche Anpassungen

  • Es wurde klargestellt, dass bei Abweichungen zwischen dem deutschsprachigen und dem übersetzen Reglement die Version in deutscher Sprache gilt.
  • Der Begriff Mitgliedfirma wurde durch den Begriff Mitglied ersetzt.
  • Der Begriff Vorsorgeplan wurde durch den Begriff Leistungsplan ersetzt.
  • Im WEF-Reglement wird zudem neu in Art. 2 Ziff. 6 auf die Bezeichnungen / Abkürzungen des Kassenreglements verwiesen.

Bestimmungen für die Basis-Vorsorge

Überschrift ArtikelArtikelZifferDas hat sich geändert
Anmeldung und MutationenArtikel 8Ziffer 2Präzisierung, wonach Vorsorgeguthaben und -ansprüche, die im Ausland erworben wurden, bei der Asga nicht eingebracht werden können (vorbehalten bleiben anderslautende staatsvertragliche Bestimmungen).
Ziffer 3-6Neuregelung des unbezahlten Urlaubs: Dauert ein unbezahlter Urlaub ununterbrochen mehr als einen Monat bis zu zwei Jahren, so stehen drei Wahlmöglichkeiten zur Verfügung. Diese bestanden bereits, wurden neu aber reglementarisch aufgenommen. Ohne entsprechende Mitteilung bleibt der bisherige Vorsorgeschutz sowie die Beitragspflicht vollumfänglich bestehen.
ReferenzalterArtikel 12Ziffer 2Präzisierung, dass bei einer aufgeschobenen Pensionierung die Erwerbstätigkeit ununterbrochen beim bisherigen Arbeitgeber fortgesetzt werden muss.
Ziffer 3Präzisierung, wonach mit Lohnreduktion der AHV-Jahreslohn gemeint ist. Eine allfällige Erhöhung des Beschäftigungsrades nach erfolgter Teilpensionierung hat auf die Teilpensionierung keine Auswirkungen.
Ziffer 4Präzisierung, unter welchen Voraussetzungen bei einer Teilpensionierung die Weiterversicherung nach Art. 33a BVG möglich ist.
Ausscheiden aus der Versicherung nach Vollendung des 58. AltersjahresArtikel 12aZiffer 1Präzisierung, dass auch Teilpensionierte die Vorsorge auf dem aktiven Teil weiterführen können.
Ziffer 2Neu ist die Weiterführung innert 90 Tagen seit der Austrittsmeldung mit dem von der Asga zur Verfügung gestellten Formular anzumelden.
Ziffer 5Eine Änderung des Leistungsplans gilt grundsätzlich auch für die nach dieser Bestimmung weiterversicherten Person, jedoch kann sie verlangen, gemäss den Leistungen im bisherigen Leistungsplan versichert zu bleiben.
Ziffer 8Erfolgt die Anmeldung gemäss Ziff. 2 nach mehr als 90 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist die Weiterführung nur möglich, sofern die rückwirkend angefallenen Prämien bzw. Verwaltungskosten vorab vollständig beglichen wurden.
Ziffer 10Präzisierung, dass ein Vorbezug oder eine Verpfändung für Wohneigentum nach zwei Jahren ab Beginn der externen Weiterversicherung nicht mehr möglich ist.
Freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge von Arbeitnehmenden von Stiftungen mit flexiblem Altersrücktritt bzw. Vorruhestandsmodell12bNeue reglementarische Grundlage zur Möglichkeit der freiwilligen Weiterführung der Altersvorsorge von Personen, die Vorsorgeleistungen einer anderen Stiftung im Rahmen des flexiblen Altersrücktritts bzw. Vorruhestandsmodell beziehen.
Dauer der Beitragspflicht13Ziffer 2Präzisierung, dass die Beitragspflicht ebenfalls während der Dauer des Bezugs von Entschädigung des andern Elternteils, Betreuungsentschädigung und Adoptionsentschädigung besteht (vgl. Art. 16 Ziff. 3).
Ziffer 6Präzisierung, unter welchen Voraussetzung die Altersvorsorge nach dem Referenzalter beitragsfrei fortgesetzt werden kann.
Beitragszahlungen und Einkaufssummen15Ziffer 1Präzisierung, wie die Beitragsbefreiung verbucht wird.
Ziffer 4Präzisierung, dass bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Einkauf im Umfang derselben nicht mehr möglich ist. Ein Einkauf ist unwiderruflich. Neu muss der Einkaufsbetrag mindestens Fr. 1’000.- betragen.
Ziffer 7Präzisierung, dass eine allfällige Scheidungslücke zuerst geschlossen werden muss, bevor anschliessend ein freiwilliger Einkauf getätigt werden kann.
Ziffer 12Präzisierung über die/unsere Massnahmen, wenn trotz Einkauf in die vorzeitige Pensionierung auf diese verzichtet wird.
Massgebender Jahreslohn / Versicherter Lohn16Ziffer 1-4Grundsatz, wonach der massgebende Jahreslohn dem letztbekannten AHV-Jahreslohn entspricht. Neuregelung bezüglich gelegentlich anfallenden Lohnbestandteilen sowie stark schwankenden Einkommen.
Ziffer 5Präzisierung zu Personen, die mehrere Arbeitgeber haben und fremde Lohnbestandteile versichern möchten.
Ziffer 6Präzisierung zur vorübergehenden Senkung des AHV-Jahreslohnes.
Ziffer 8Vorgehen bei Eintritt des Leistungsfall mit abweichendem AHV-Jahreslohn.
Altersguthaben17Ziffer 1 c)Präzisierung, wie der Zins berechnet wird.
Versicherungsleistungen im Überblick18Lit. b)Ergänzung neuer Artikel 23a und 24a-b
Voraussetzungen Hinterlassenenrenten22Präzisierung der Voraussetzungen für die Hinterlassenenrenten
Partnerrente23Ziffer 2Neuregelung, wonach für die Lebensgemeinschaft nicht mehr zwingend ein gemeinsamer Wohnsitz vorausgesetzt wird.
Ziffer 3-4Präzisierung, wie die Begünstigung und der Nachweis der Lebenspartnerschaft zu erfolgen hat.
Rente für den geschiedenen Ehegatten23aPräzisierung, dass die Leistungen und -voraussetzungen dem BVG-Obligatorium entsprechen.
Todesfallkapital24Ziffer 1Präzisierung, wonach das Todesfallkapital auch beim Tod einer Invalidenrenten beziehenden Personen ausbezahlt wird.
Ziffer 3Neuregelung der Rangordnung und Begünstigten, indem für die Lebensgemeinschaft nicht mehr zwingend ein gemeinsamer Wohnsitz vorausgesetzt wird. Zudem werden alle Kinder gleichgestellt (Gruppe e) und neu können auch Personen begünstigt werden, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind (Gruppe d).
Ziffer 7Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt neu drei statt sechs Monate.
Todesfallkapital bei hängigem Scheidungsverfahren24aNeuregelung, bei welcher unter gewissen Voraussetzungen während einem hängigen Scheidungsverfahren kein Anspruch auf das Todesfallkapital besteht.
Alters- und Altersinvalidenrente mit fünfjährigem Kapitalschutz24bNeu wird beim Versterben eines Altersrentners ein Todesfallkapital in Höhe von fünf Jahresrenten, abzüglich bereits bezogener Renten, fällig.
Beitragsbefreiung / Weiterführung Risiko- und Altersvorsorge28Ziffer 1-3Präzisierung, wonach die Beitragsbefreiung bei Anschlusswechsel und Weiterbestand des Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.
Verhältnis zu anderen Versicherungen / Kürzung der Leistungen33Ziffer 7Neuregelung, wonach im Falle eines Suizides innerhalb von drei Jahren seit Eintritt keine Todesfallsumme ausbezahlt wird. Weitere Todesfallleistungen sind davon nicht betroffen.

Bestimmungen für die Zusatz-Vorsorge

Überschrift ArtikelArtikelZifferDas hat sich geändert
Todesfallsumme40Präzisierung, wonach die Todesfallsumme auch beim Tod einer Invalidenrenten beziehenden Personen ausbezahlt wird.
Zusätzliches Todesfallkapital (aus Einkäufen)41Ziffer 1Präzisierung, wonach ein zusätzliches Todesfallkapital auch beim Tod einer Invalidenrenten beziehenden Personen ausbezahlt wird.
Nachdeckung43Ziffer 1Neuregelung, wonach nur eine Erhöhung des IV-Grades zwischen 25% und 39% nach Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht mehr berücksichtigt wird.
Weitere Abweichung zur Basis-Vorsorge44Ziffer 2Präzisierung, wonach die Berechnung der Invalidenrente aufgrund des versicherten Risikolohns gemäss Leistungsplan bei Eintritt der leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
Auflösung des Anschlussvertrages52Regelung zur Auflösung des Anschlussvertrages, Präzisierung, was als Auflösung gilt, Regelung des Rentnerschicksals sowie Streichung der Bestimmungen zur Teilliquidation, da diese im Teilliquidationsreglement stehen.
Währung53Präzisierung, wonach Vorsorgeleistungen in Schweizer Franken bezahlt werden.
Übergangsbestimmungen56Präzisierung, welches Reglement und welcher Leistungsplan anwendbar ist.

Anhang zum Kassenreglement

Überschrift ArtikelArtikelZifferDas hat sich geändert
Höhe der BeiträgeZiffer 1-3Aufgrund der AHV-Revision und schrittweise Erhöhung des Referenzalters bei Frauen Anpassungen der Umwandlungssätze sowie diverse Präzisierungen.