Geschäftsbericht 2025: Vorsorgen für Generationen. Für die Zukunft unserer Genossenschaft und unserer Mitglieder.

Als Genossenschaft übernehmen wir Verantwortung für Generationen. Deshalb gestalten wir die berufliche Vorsorge so, dass sie heute und in der Zukunft von Bestand ist. Dabei denken wir langfristig, handeln umsichtig und beziehen unsere Mitglieder und Versicherten aktiv mit ein. Ein offener Austausch, transparente Entscheidungen sowie nachhaltiges Handeln sind unsere Ausrichtung. Sie ermöglicht uns, Generationenwechsel bewusst zu begleiten und die Vorsorge für alle Generationen zu bewahren. So bleibt die Asga eine verlässliche Pensionskasse, die ihre Mitglieder und Versicherten konsequent in den Fokus stellt und dauerhafte Werte schafft.

Erfahren Sie mehr in unserem Geschäftsbericht 2025.

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Fabian Geiger wird neuer Leiter Marktentwicklung bei der Asga

Fabian Geiger übernimmt per 1. September 2026 die Nachfolge von Felix Brandenberger als Geschäftsleitungsmitglied für den Bereich Marktentwicklung bei der Asga.

Fabian Geiger ist ein erfahrener Experte in der beruflichen Vorsorge mit umfassender Führungskompetenz. Zuletzt stand er an der Spitze des Teams Grossunternehmen im Pensionskassengeschäft bei der Swiss Life in Zürich. Dank seines fundierten Praxiswissens ist er prädestiniert, den Bereich Marktentwicklung gezielt voranzubringen und optimal auf künftige Herausforderungen auszurichten.

Unser derzeitiges Geschäftsleitungsmitglied Felix Brandenberger wird auch nach der Übergabe bis zu seiner baldigen Pensionierung weiterhin für die Asga tätig sein und so einen reibungslosen Übergang sicherstellen.

Die Asga heisst Fabian Geiger herzlich willkommen.

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Patrick Barblan: Unser neuer Geschäftsführer im Interview

Seit dem 1. Januar 2026 leitet Patrick Barblan die Asga als Geschäftsführer und übernimmt den Vorsitz der Geschäftsleitung. Mit fundiertem Fachwissen, klaren Perspektiven und grossem Engagement gestaltet er die Asga aktiv auf ihrem Weg in die Zukunft. In seinem frisch bezogenen Büro haben wir ihn getroffen, um mehr über seine Motivation, seine Vision für die Asga und seine Einschätzung zur Zukunft der 2. Säule zu erfahren.

Was hat dich motiviert, Geschäftsführer der Asga zu werden?

Schon immer war ich klar der KMU-Typ, auch wenn ich viele Jahre in grossen Versicherungskonzernen tätig war. Nach meiner langjährigen Erfahrung im Vorsorgemarkt war die Asga deshalb meine erste Wahl. Tatsächlich gibt es nur wenige Vorsorgeeinrichtungen, die für mich als neue Arbeitgeberin überhaupt in Frage kamen. Die Asga ermöglicht es mir, dank ihrer idealen Grösse und der kurzen Entscheidungswege unternehmerisch zu handeln, fokussiert umzusetzen und somit rasch Wirkung für Mitglieder, Versicherte sowie Mitarbeitende zu erzielen.

Hinzu kommen verschiedene anspruchsvolle Themenfelder wie die Digitalisierung, die demografische Entwicklung und das regulatorische Umfeld. Diese Herausforderungen machen meine Arbeit als Führungskraft besonders spannend.

Welche langfristige Vision hast du für die Asga?

Die Asga soll und muss ihre äusserst attraktive Position im Markt der beruflichen Vorsorge beibehalten. Dafür steht eine weiterhin solide, sicherheitsorientierte Geschäftspolitik mit attraktivem Pricing und überzeugenden Leistungen. Die genossenschaftliche Verankerung garantiert eine klare Ausrichtung auf die Interessen der Mitglieder und Versicherten. Ergänzt wird dies durch den Anspruch, mit dem „Best-in-Class“-Ansatz eine erstklassige Kundenbetreuung sicherzustellen.

Parallel dazu investieren wir gezielt in die IT-Infrastruktur sowie in die Automatisierung und Digitalisierung unserer Prozesse. Ziel ist der schrittweise Übergang zu einem digitalen Geschäftsmodell. Ein grosser Teil der Abläufe in der beruflichen Vorsorge eignet sich für eine vollautomatisierte „Machine-to-Machine“-Abwicklung.

Dadurch gewinnen wir mehr Freiraum für den persönlichen Kontakt. Und so können wir die Beratung und Betreuung der Mitglieder und Versicherten weiter verbessern, anstatt den Fokus auf reine Verwaltungstätigkeiten zu legen.

Zudem bin ich überzeugt, dass sich der Markt der Vorsorgeeinrichtungen weiter konsolidieren wird. Die Asga will diesen Wandel aktiv mitgestalten und dabei eine klare, zukunftsgerichtete Vorwärtsstrategie verfolgen.

Wie siehst du die Zukunft der beruflichen Vorsorge im Allgemeinen?

Grundsätzlich bin ich von den Vorteilen des 3-Säulen-Systems in der schweizerischen Altersvorsorge überzeugt und damit auch vom langfristigen Bestand der beruflichen Vorsorge als tragendes Element dieses Systems. In den kommenden Jahren dürfte der politische Fokus jedoch eher auf der 1. Säule, der AHV, liegen, während wir in der beruflichen Vorsorge eher vor ökonomischen und technischen Herausforderungen stehen.

In 3 Bereichen erwarte ich fundamentale Entwicklungen und Veränderungen:

  1. Digitalisierung der Geschäftsmodelle:
    Wie bereits erwähnt, rechne ich damit, dass sich die grösseren Anbieter – insbesondere die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen – zunehmend auf automatisierte sowie digitale Geschäftsmodelle ausrichten werden.
  2. Konsolidierung:
    Auch dies wurde bereits angesprochen. Ich gehe von einer weiteren Konsolidierung auf der Angebotsseite aus, sowohl bei den Vorsorgeeinrichtungen als auch bei den Systemanbietern. Besonders die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen dürften dabei erneut Marktanteile gewinnen.
  3. Regulierung:
    Bezüglich der regulatorischen Rahmenbedingungen unseres Geschäfts sehe ich die Situation weniger optimistisch. Ich gehe eher davon aus, dass sich diese für unser Geschäft weiter verkomplizieren könnten, falls die Politik sich in Zukunft wieder damit befassen sollte. Die grossen Anbieter werden dies bewältigen können – wie sie es bereits heute tun – während kleinere Anbieter unter erhöhtem Konsolidierungsdruck stehen dürften.

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Im Gespräch mit Sergio Bortolin anlässlich seiner Pensionierung

Der Geschäftsführer Sergio Bortolin geht nach 13 erfolgreichen Jahren in die wohlverdiente Pension. Seine Nachfolge tritt Patrick Barblan an, der den Vorsitz der Geschäftsleitung der Asga per 1. Januar 2026 übernimmt.

Im persönlichen Gespräch teilt Sergio Bortolin seine Erfahrungen und Erlebnisse, wobei er die prägendsten Momente seiner langjährigen Tätigkeit Revue passieren lässt.

Wie wirst du die Zeit bei der Asga in Erinnerung behalten?

In meiner Zeit bei der Asga konnte ich enorm viel lernen – fachlich wie persönlich. Die Vielfalt der Themen und der Gestaltungsspielraum haben mich stark geprägt.

Am meisten werde ich das Miteinander im Team vermissen, den offenen Austausch, das Vertrauen und den freudvollen Humor im Alltag, denn die Asga ist trotz ihrer Grösse eine Familie geblieben. Die Kollegialität hier ist aussergewöhnlich, man hatte immer das Gefühl, gemeinsam an etwas Sinnvollem zu arbeiten. Mit den Werten der Asga konnte ich mich deshalb immer stark identifizieren, was meine Arbeit bedeutungsvoll und erfüllend gemacht hat.

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge blicke ich zurück, dankbar für die Zeit, die Begegnungen und das Vertrauen der Mitarbeitenden, Delegierten und Mitglieder. Es sind viele gute Erinnerungen, inspirierende Gespräche und wertvolle Freundschaften, die ich mitnehme. Ich bin überzeugt, dass die Asga erfolgreich bleiben wird, und freue mich, von aussen zuzusehen, wie sie sich weiterentwickelt.

Wie wirst du deine Pension gestalten – hast du schon Pläne oder Wünsche?

Mein Ziel ist es, gesund zu bleiben und aktiv zu sein. Es ist mir wichtig, Neues zu lernen, denn ich sehe die Pension nicht als Ende, sondern als neuen Lebensabschnitt mit Raum für Sinnvolles und Schönes. Ganz ohne Plan möchte ich meine Pension nicht angehen: Ich plane, den CAS in Laufbahnplanung und -diagnostik zu absolvieren, um danach junge Talente zu begleiten. Darüber hinaus bin ich offen für Aufgaben, die Sinn stiften und mir Freude bereiten.

Was nimmst du persönlich aus der Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden und Versicherten mit?

Ich habe erlebt, wie viel Engagement, Fachwissen und Herzblut in der Asga steckt. Die Zusammenarbeit mit den unterschiedlichsten Persönlichkeiten hat mich bereichert und immer wieder inspiriert. Dabei ziehe ich vor allem die Erkenntnis, dass gegenseitiges Vertrauen und offene Kommunikation die Basis für die gute Zusammenarbeit bilden. Die Loyalität und der Zusammenhalt in der Asga haben mich tief beeindruckt und werden mir in bester Erinnerung bleiben.

Der direkte Kontakt mit unseren Mitgliedern, Versicherten und Partnern hat mir immer wieder aufgezeigt, wie bedeutsam unsere Arbeit für die Menschen ist. Ihr Vertrauen und ihre Dankbarkeit empfinde ich als grosse Wertschätzung – dafür und für die angenehme Zusammenarbeit danke ich herzlich.

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Die Asga Pensionskasse verzinst die Altersguthaben 2025 mit 5,5 %

Wir freuen uns, bekannt zu geben, dass wir in den ersten elf Monaten eine ausgesprochen erfreuliche Performance erzielt haben. Dank dieser positiven Entwicklung und gestützt auf unser Beteiligungsmodell hat der Verwaltungsrat Ende November 2025 beschlossen, die Altersguthaben der aktiv Versicherten erneut überdurchschnittlich zu verzinsen. Mit einem Zinssatz von 5,5 % ‒ deutlich über dem BVG-Mindestzins von 1,25 % ‒ profitieren unsere Genossenschaftsmitglieder von einer äusserst attraktiven Verzinsung. Insgesamt fliessen damit über 1 Milliarde Schweizer Franken direkt in die Altersguthaben unserer Versicherten.

Die finanzielle Sicherheit unserer Versicherten hat für uns oberste Priorität. Per Ende November 2025 lag der für den Zinsentscheid massgebende Deckungsgrad bei über 122 %. Nach diesem erhöhten Verzinsungsentscheid weist die Asga Pensionskasse einen Deckungsgrad von mindestens 115 % aus ‒ ein klarer Beleg für die solide und nachhaltige Finanzierungsbasis unserer Genossenschaft. Auf dieser starken Grundlage wird die Asga Pensionskasse auch in Zukunft eine verlässliche, sichere und partnerschaftliche Begleiterin für ihre Versicherten bleiben.

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Unbezahlter Urlaub – Änderungen per 1. Januar 2026

Wichtig: Ohne Mitteilung des Arbeitgebers bleibt der bisherige Vorsorgeschutz des Mitarbeitenden während des unbezahlten Urlaubs bestehen – und die Beitragspflicht gilt weiterhin vollumfänglich.

Informieren Sie die betroffenen Mitarbeitenden darüber, dass die Möglichkeit besteht, den Versicherungsschutz und die Risikoversicherung während des unbezahlten Urlaubs ganz oder teilweise fortzuführen. Während eines solchen Urlaubs von mehr als einem Monat kann gewählt werden, ob und wie der Versicherungsschutz weitergeführt wird. Einen unbezahlten Urlaub muss das Unternehmen deshalb vor Beginn melden. Ohne rechtzeitige Meldung wird die Risiko- und Altersvorsorge unverändert weitergeführt.

Weitere Informationen zum unbezahlten Urlaub finden Sie hier.

Informationen zum unbezahlten Urlaub für Arbeitnehmende finden Sie hier.

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Vorsicht vor betrügerischen Anrufen

In letzter Zeit haben Versicherte unerwartete Anrufe erhalten. Die Anrufenden geben sich als angebliche Pensionskassenexpertinnen oder -experten aus und behaupten beispielsweise, „für Sie Pensionskassengelder zusammenzutragen“.

Auch wenn der Auftritt vertrauenswürdig wirkt, sollten Sie keinerlei persönliche Angaben preisgeben!

So schützen Sie sich:

  • Geben Sie Zugangsdaten zu myAsga/AsgaOnline sowie andere vertrauliche Informationen nie telefonisch oder per E-Mail weiter.
  • Verwenden Sie für Ihre Anliegen immer die offizielle Asga Website asga.ch.
  • Beenden Sie verdächtige Gespräche (und informieren Sie anschliessend die Asga).

Ihre Sicherheit hat Priorität. Bei Unsicherheiten kontaktieren Sie uns über die Angaben auf unserer Website oder kommen Sie direkt bei uns vorbei.

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Partnerrente: Lebensgemeinschaft

Die Asga hat die Regelung der Partnerrente im Falle des Ablebens per 1. Januar 2026 angepasst. Neu ist insbesondere, dass für Lebensgemeinschaften nicht mehr zwingend ein gemeinsamer Wohnsitz erforderlich ist.

Mit dieser Anpassung trägt die Asga der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung und berücksichtigt die Vielfalt heutiger Partnerschaftsformen. So sorgt die Asga für mehr Fairness in der Vorsorge und für eine ausgewogene Gleichbehandlung – insbesondere von langjährigen Lebensgemeinschaften.

Anspruch auf Partnerrente

Verheiratete Personen oder Paare in eingetragener Partnerschaft haben grundsätzlich Anspruch auf eine Partnerrente. Ein Anspruch besteht ebenfalls für Lebensgemeinschaften, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Lebensgemeinschaft bestand zum Zeitpunkt des Todes während mindestens 5 Jahren ununterbrochen. Die Dauer kann durch einen amtlich bestätigten Wohnsitz nachgewiesen werden. Ein steuerlich anerkannter Wochenaufenthalt wird dem amtlichen Wohnsitz gleichgestellt. Liegt kein oder noch kein 5-jähriger gemeinsamer Wohnsitz vor, kann der Nachweis einer 5-jährigen  Lebensgemeinschaft auch auf andere Weise belegt werden.
  • Ein Anspruch besteht auch ohne 5-jährige Lebensgemeinschaft, wenn die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner für gemeinsame Kinder aufkommen muss.
  • Beide Lebenspartner:innen müssen unverheiratet sein, und es darf keine nahe Verwandtschaft zwischen ihnen bestehen.

Meldung der Begünstigten

Begünstigte müssen zu Lebzeiten schriftlich über die von der Asga bereitgestellte Begünstigtenerklärung oder online über das Versichertenportal myAsga gemeldet werden.

Der Nachweis der 5-jährigen gemeinsamen Lebensgemeinschaft ist von der überlebenden Partnerin oder dem überlebenden Partner zu erbringen.

Rangordnung für das Todesfallkapital

Auf das Todesfallkapital haben die nachstehenden Hinterlassenen Anspruch:

  • Gruppe a: Ehe- oder eingetragene Partner:in
  • Gruppe b: Lebenspartner:in gemäss Kassenreglement
  • Gruppe c: Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen
  • Gruppe d: Natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind
  • Gruppe e: Kinder gemäss Art. 252 ZGB
  • Gruppe f: Eltern
  • Gruppe g: Geschwister
  • Gruppe h: Übrige gesetzliche Erben, im Umfang der Hälfte des Todesfallkapitals, unter Ausschluss des Gemeinwesens

Sind Anspruchsberechtigte einer Gruppe vorhanden, schliessen sie diejenigen der nachfolgenden Gruppen vom Bezug des Todesfallkapitals aus.

Wichtig zu wissen

Der Anspruch auf Leistungen der Asga nach dieser Regelung besteht unabhängig vom Erbrecht. Die Leistungen fallen den Anspruchsberechtigten auch dann zu, wenn sie eine Erbschaft ausschlagen.

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Anpassungen Kassenreglement per 1.1.26

Die Lebens- und Arbeitsformen unserer Versicherten verändern sich laufend. Deshalb haben wir unser Kassenreglement angepasst. Erfahren Sie hier alles wichtige dazu.

Die laufenden Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis sowie gesetzliche Veränderungen oder Vorgaben aus Bundesgerichtsentscheiden bedingen eine Anpassung des Kassenreglements. Die wichtigsten Änderungen sind nachstehend aufgeführt (textliche Präzisierung, die keine wesentlichen inhaltliche Veränderung beinhalten, sind hier nicht aufgelistet):

Grundsätzliche Anpassungen

  • Es wurde klargestellt, dass bei Abweichungen zwischen dem deutschsprachigen und dem übersetzen Reglement die Version in deutscher Sprache gilt.
  • Der Begriff Mitgliedfirma wurde durch den Begriff Mitglied ersetzt.
  • Der Begriff Vorsorgeplan wurde durch den Begriff Leistungsplan ersetzt.
  • Im WEF-Reglement wird zudem neu in Art. 2 Ziff. 6 auf die Bezeichnungen / Abkürzungen des Kassenreglements verwiesen.

Bestimmungen für die Basis-Vorsorge

Überschrift ArtikelArtikelZifferDas hat sich geändert
Anmeldung und MutationenArtikel 8Ziffer 2Präzisierung, wonach Vorsorgeguthaben und -ansprüche, die im Ausland erworben wurden, bei der Asga nicht eingebracht werden können (vorbehalten bleiben anderslautende staatsvertragliche Bestimmungen).
Ziffer 3-6Neuregelung des unbezahlten Urlaubs: Dauert ein unbezahlter Urlaub ununterbrochen mehr als einen Monat bis zu zwei Jahren, so stehen drei Wahlmöglichkeiten zur Verfügung. Diese bestanden bereits, wurden neu aber reglementarisch aufgenommen. Ohne entsprechende Mitteilung bleibt der bisherige Vorsorgeschutz sowie die Beitragspflicht vollumfänglich bestehen.
ReferenzalterArtikel 12Ziffer 2Präzisierung, dass bei einer aufgeschobenen Pensionierung die Erwerbstätigkeit ununterbrochen beim bisherigen Arbeitgeber fortgesetzt werden muss.
Ziffer 3Präzisierung, wonach mit Lohnreduktion der AHV-Jahreslohn gemeint ist. Eine allfällige Erhöhung des Beschäftigungsrades nach erfolgter Teilpensionierung hat auf die Teilpensionierung keine Auswirkungen.
Ziffer 4Präzisierung, unter welchen Voraussetzungen bei einer Teilpensionierung die Weiterversicherung nach Art. 33a BVG möglich ist.
Ausscheiden aus der Versicherung nach Vollendung des 58. AltersjahresArtikel 12aZiffer 1Präzisierung, dass auch Teilpensionierte die Vorsorge auf dem aktiven Teil weiterführen können.
Ziffer 2Neu ist die Weiterführung innert 90 Tagen seit der Austrittsmeldung mit dem von der Asga zur Verfügung gestellten Formular anzumelden.
Ziffer 5Eine Änderung des Leistungsplans gilt grundsätzlich auch für die nach dieser Bestimmung weiterversicherten Person, jedoch kann sie verlangen, gemäss den Leistungen im bisherigen Leistungsplan versichert zu bleiben.
Ziffer 8Erfolgt die Anmeldung gemäss Ziff. 2 nach mehr als 90 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist die Weiterführung nur möglich, sofern die rückwirkend angefallenen Prämien bzw. Verwaltungskosten vorab vollständig beglichen wurden.
Ziffer 10Präzisierung, dass ein Vorbezug oder eine Verpfändung für Wohneigentum nach zwei Jahren ab Beginn der externen Weiterversicherung nicht mehr möglich ist.
Freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge von Arbeitnehmenden von Stiftungen mit flexiblem Altersrücktritt bzw. Vorruhestandsmodell12bNeue reglementarische Grundlage zur Möglichkeit der freiwilligen Weiterführung der Altersvorsorge von Personen, die Vorsorgeleistungen einer anderen Stiftung im Rahmen des flexiblen Altersrücktritts bzw. Vorruhestandsmodell beziehen.
Dauer der Beitragspflicht13Ziffer 2Präzisierung, dass die Beitragspflicht ebenfalls während der Dauer des Bezugs von Entschädigung des andern Elternteils, Betreuungsentschädigung und Adoptionsentschädigung besteht (vgl. Art. 16 Ziff. 3).
Ziffer 6Präzisierung, unter welchen Voraussetzung die Altersvorsorge nach dem Referenzalter beitragsfrei fortgesetzt werden kann.
Beitragszahlungen und Einkaufssummen15Ziffer 1Präzisierung, wie die Beitragsbefreiung verbucht wird.
Ziffer 4Präzisierung, dass bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Einkauf im Umfang derselben nicht mehr möglich ist. Ein Einkauf ist unwiderruflich. Neu muss der Einkaufsbetrag mindestens Fr. 1’000.- betragen.
Ziffer 7Präzisierung, dass eine allfällige Scheidungslücke zuerst geschlossen werden muss, bevor anschliessend ein freiwilliger Einkauf getätigt werden kann.
Ziffer 12Präzisierung über die/unsere Massnahmen, wenn trotz Einkauf in die vorzeitige Pensionierung auf diese verzichtet wird.
Massgebender Jahreslohn / Versicherter Lohn16Ziffer 1-4Grundsatz, wonach der massgebende Jahreslohn dem letztbekannten AHV-Jahreslohn entspricht. Neuregelung bezüglich gelegentlich anfallenden Lohnbestandteilen sowie stark schwankenden Einkommen.
Ziffer 5Präzisierung zu Personen, die mehrere Arbeitgeber haben und fremde Lohnbestandteile versichern möchten.
Ziffer 6Präzisierung zur vorübergehenden Senkung des AHV-Jahreslohnes.
Ziffer 8Vorgehen bei Eintritt des Leistungsfall mit abweichendem AHV-Jahreslohn.
Altersguthaben17Ziffer 1 c)Präzisierung, wie der Zins berechnet wird.
Versicherungsleistungen im Überblick18Lit. b)Ergänzung neuer Artikel 23a und 24a-b
Voraussetzungen Hinterlassenenrenten22Präzisierung der Voraussetzungen für die Hinterlassenenrenten
Partnerrente23Ziffer 2Neuregelung, wonach für die Lebensgemeinschaft nicht mehr zwingend ein gemeinsamer Wohnsitz vorausgesetzt wird.
Ziffer 3-4Präzisierung, wie die Begünstigung und der Nachweis der Lebenspartnerschaft zu erfolgen hat.
Rente für den geschiedenen Ehegatten23aPräzisierung, dass die Leistungen und -voraussetzungen dem BVG-Obligatorium entsprechen.
Todesfallkapital24Ziffer 1Präzisierung, wonach das Todesfallkapital auch beim Tod einer Invalidenrenten beziehenden Personen ausbezahlt wird.
Ziffer 3Neuregelung der Rangordnung und Begünstigten, indem für die Lebensgemeinschaft nicht mehr zwingend ein gemeinsamer Wohnsitz vorausgesetzt wird. Zudem werden alle Kinder gleichgestellt (Gruppe e) und neu können auch Personen begünstigt werden, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind (Gruppe d).
Ziffer 7Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt neu drei statt sechs Monate.
Todesfallkapital bei hängigem Scheidungsverfahren24aNeuregelung, bei welcher unter gewissen Voraussetzungen während einem hängigen Scheidungsverfahren kein Anspruch auf das Todesfallkapital besteht.
Alters- und Altersinvalidenrente mit fünfjährigem Kapitalschutz24bNeu wird beim Versterben eines Altersrentners ein Todesfallkapital in Höhe von fünf Jahresrenten, abzüglich bereits bezogener Renten, fällig.
Beitragsbefreiung / Weiterführung Risiko- und Altersvorsorge28Ziffer 1-3Präzisierung, wonach die Beitragsbefreiung bei Anschlusswechsel und Weiterbestand des Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.
Verhältnis zu anderen Versicherungen / Kürzung der Leistungen33Ziffer 7Neuregelung, wonach im Falle eines Suizides innerhalb von drei Jahren seit Eintritt keine Todesfallsumme ausbezahlt wird. Weitere Todesfallleistungen sind davon nicht betroffen.

Bestimmungen für die Zusatz-Vorsorge

Überschrift ArtikelArtikelZifferDas hat sich geändert
Todesfallsumme40Präzisierung, wonach die Todesfallsumme auch beim Tod einer Invalidenrenten beziehenden Personen ausbezahlt wird.
Zusätzliches Todesfallkapital (aus Einkäufen)41Ziffer 1Präzisierung, wonach ein zusätzliches Todesfallkapital auch beim Tod einer Invalidenrenten beziehenden Personen ausbezahlt wird.
Nachdeckung43Ziffer 1Neuregelung, wonach nur eine Erhöhung des IV-Grades zwischen 25% und 39% nach Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht mehr berücksichtigt wird.
Weitere Abweichung zur Basis-Vorsorge44Ziffer 2Präzisierung, wonach die Berechnung der Invalidenrente aufgrund des versicherten Risikolohns gemäss Leistungsplan bei Eintritt der leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
Auflösung des Anschlussvertrages52Regelung zur Auflösung des Anschlussvertrages, Präzisierung, was als Auflösung gilt, Regelung des Rentnerschicksals sowie Streichung der Bestimmungen zur Teilliquidation, da diese im Teilliquidationsreglement stehen.
Währung53Präzisierung, wonach Vorsorgeleistungen in Schweizer Franken bezahlt werden.
Übergangsbestimmungen56Präzisierung, welches Reglement und welcher Leistungsplan anwendbar ist.

Anhang zum Kassenreglement

Überschrift ArtikelArtikelZifferDas hat sich geändert
Höhe der BeiträgeZiffer 1-3Aufgrund der AHV-Revision und schrittweise Erhöhung des Referenzalters bei Frauen Anpassungen der Umwandlungssätze sowie diverse Präzisierungen.

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Rente mit Kapitalschutz

Sicherheit in der Pension dank finanziellem Schutz für die Angehörigen.

Wer sich bei der Pensionierung für die Rente entscheidet, erhält diese nicht nur lebenslänglich, sondern neu auch eine stärkere Absicherung der Angehörigen. Genau hier setzt der neue Kapitalschutz der Asga an. Die Anpassung tritt ab 1. Januar 2026 in Kraft. Das bedeutet, dass alle Neurentner:innen und Rentenbezüger:innen der letzten 5 Jahre in den Genuss des Kapitalschutzes der Asga kommen. Ein Handeln Ihrerseits ist nicht nötig, denn dies gilt automatisch für die Anspruchsberechtigten. Und das Beste: Die Asga bietet den zusätzlichen Schutz kostenlos an und sorgt so für eine höhere Sicherheit für ihre Versicherten und deren Angehörige.

Wie funktioniert der Kapitalschutz?

Wenn eine Alters- oder Altersinvalidenrente beziehende Person innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Pensionierung oder dem letzten Teilpensionierungsschritt verstirbt, wird ein Kapital an die Hinterlassene ausbezahlt.

Die Höhe des Kapitals entspricht ab der Pensionierung oder Teilpensionierung im Maximum 5 vollen Jahresrenten, berechnet auf Basis der Rente ohne Teuerungszulagen und Überschussbeteiligungen. Vom Total dieser 5 Jahresrenten wird abgezogen, was bis zum Zeitpunkt des Todesfalls bereits als Rente ausbezahlt wurde (pro rata). Das verbleibende Kapital steht dann den anspruchsberechtigten Hinterlassenen oder Begünstigten zu und wird zusätzlich zur Partnerrente ausgerichtet.

Bei Teilpensionierungen wird für jeden Schritt eine neue Berechnung gemacht. Dabei werden die Altersrenten und deren 5-Jahresschutz für jeden Teilpensionierungsschritt einzeln berechnet.

Wer sind die anspruchsberechtigten Personen?

Begünstigt sind die Hinterlassenen gemäss der reglementarischen Begünstigungsordnung der Asga Pensionskasse.

Berechnungsbeispiel:

Erhält jemand eine Jahresrente von CHF 40’000.- und verstirbt 2 Jahre nach der Pensionierung, wurden bis dahin CHF 80’000.- ausbezahlt. Das Todesfallkapital für Hinterlassene beträgt in diesem Fall CHF 200’000.- (5 x CHF 40’000.-) abzüglich der bereits erhaltenen CHF 80’000.-, also CHF 120’000.-.

Hat die Auszahlung eines Todesfallkapitals einen Einfluss die Partnerrente?

Nein. Die Partnerrente (früher Witwen- bzw. Witwerrente) bleibt vom Kapitalschutz unberührt und wird gemäss Kassenreglement auf der Basis von 60 % der Altersrente ausgerichtet.

Warum ist der Kapitalschutz wichtig?

Die berufliche Vorsorge hat zum Ziel, nicht nur die versicherte Person lebenslang finanziell abzusichern, sondern auch deren Angehörige im Falle des Ablebens zu schützen.

Rechtlicher Hinweis: Hier handelt es sich um eine generelle Information. In konkreten Fällen gilt das Kassenreglement mit Gültigkeit ab dem 1.1.2026 der Asga Pensionskasse. Mehr Informationen zur Rente mit Kapitalschutz finden Sie bei der Asga unter www.asga.ch.

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