Die Asga hat die Regelung der Partnerrente im Falle des Ablebens per 1. Januar 2026 angepasst. Neu ist insbesondere, dass für Lebensgemeinschaften nicht mehr zwingend ein gemeinsamer Wohnsitz erforderlich ist.
Mit dieser Anpassung trägt die Asga der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung und berücksichtigt die Vielfalt heutiger Partnerschaftsformen. So sorgt die Asga für mehr Fairness in der Vorsorge und für eine ausgewogene Gleichbehandlung – insbesondere von langjährigen Lebensgemeinschaften.
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Anspruch auf Partnerrente
Verheiratete Personen oder Paare in eingetragener Partnerschaft haben grundsätzlich Anspruch auf eine Partnerrente. Ein Anspruch besteht ebenfalls für Lebensgemeinschaften, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Lebensgemeinschaft bestand zum Zeitpunkt des Todes während mindestens 5 Jahren ununterbrochen. Die Dauer kann durch einen amtlich bestätigten Wohnsitz nachgewiesen werden. Ein steuerlich anerkannter Wochenaufenthalt wird dem amtlichen Wohnsitz gleichgestellt. Liegt kein oder noch kein 5-jähriger gemeinsamer Wohnsitz vor, kann der Nachweis einer 5-jährigen Lebensgemeinschaft auch auf andere Weise belegt werden.
- Ein Anspruch besteht auch ohne 5-jährige Lebensgemeinschaft, wenn die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner für gemeinsame Kinder aufkommen muss.
- Beide Lebenspartner:innen müssen unverheiratet sein, und es darf keine nahe Verwandtschaft zwischen ihnen bestehen.
Meldung der Begünstigten
Begünstigte müssen zu Lebzeiten schriftlich über die von der Asga bereitgestellte Begünstigtenerklärung oder online über das Versichertenportal myAsga gemeldet werden.
Der Nachweis der 5-jährigen gemeinsamen Lebensgemeinschaft ist von der überlebenden Partnerin oder dem überlebenden Partner zu erbringen.
Rangordnung für das Todesfallkapital
Auf das Todesfallkapital haben die nachstehenden Hinterlassenen Anspruch:
- Gruppe a: Ehe- oder eingetragene Partner:in
- Gruppe b: Lebenspartner:in gemäss Kassenreglement
- Gruppe c: Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen
- Gruppe d: Natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind
- Gruppe e: Kinder gemäss Art. 252 ZGB
- Gruppe f: Eltern
- Gruppe g: Geschwister
- Gruppe h: Übrige gesetzliche Erben, im Umfang der Hälfte des Todesfallkapitals, unter Ausschluss des Gemeinwesens
Sind Anspruchsberechtigte einer Gruppe vorhanden, schliessen sie diejenigen der nachfolgenden Gruppen vom Bezug des Todesfallkapitals aus.
Wichtig zu wissen
Der Anspruch auf Leistungen der Asga nach dieser Regelung besteht unabhängig vom Erbrecht. Die Leistungen fallen den Anspruchsberechtigten auch dann zu, wenn sie eine Erbschaft ausschlagen.
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