Wie Sie mit einer Begünstigung Ihre Liebsten finanziell absichern

Der Verlust eines geliebten Menschen verändert das Leben. Damit in dieser schwierigen Zeit zumindest die finanziellen Sorgen gemindert werden, haben verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende Personen und begünstigte Lebenspartner:innen Anspruch auf eine Partnerrente. Je nach Vorsorgelösung kann zusätzlich eine Todesfallsumme versichert, oder es können freiwillige Einkäufe als Todesfallkapital vorgesehen sein. Mit diesen Leistungen ist sichergestellt, dass Ihre Angehörigen im Ernstfall finanziell abgesichert sind.

Was nützt mir eine Begünstigung?

Eine Begünstigung regelt, was mit Ihrem Todesfallkapital geschieht, wenn Sie vor Ihrer Pensionierung sterben. Da Pensionskassen nicht dem Erbrecht unterstehen, gelten für Hinterlassene spezielle Bedingungen. Es lohnt sich daher, frühzeitig über die Möglichkeiten und notwendigen Massnahmen nachzudenken. Um Ihre individuellen Verhältnisse besser zu berücksichtigen, lässt die Asga neben allfälligen Ehepartner:innen und eingetragenen Lebenspartner:innen weitere Begünstigte zu: siehe Gruppen unten.

Wann sollte eine (neue) Begünstigungserklärung eingereicht werden?

Eine Begünstigungserklärung ist vor allem dann nötig, wenn Sie von der standardmässigen Reihenfolge (Gruppe) abweichen möchten. So können sie bestimmen, dass der Ehepartner:in und die waisenrentenberechtigten Kinder zu gleichen Teilen begünstigt werden sollen. Oder sie bestimmen, dass andere Familienmitglieder nebst Ihrem/Ihrer Ehepartner:in einen Teil des Todesfallkapitals erhalten sollen. Auch Lebenspartner:innen in einer über 5-jährigen Lebensgemeinschaft/Konkubinat können berücksichtigt werden. Somit lassen sich mit einer Begünstigungserklärung auch komplexere Familien- und Beziehungsstrukturen angemessen regeln.

Wichtig

Eine Begünstigungserklärung müssen Sie zu Lebzeiten bei der Asga einreichen. Und vor allem dann, wenn Sie von der vorgegebenen Reihenfolge abweichen möchten.

Wann wird das Todesfallkapital fällig?

Das Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor der Pensionierung stirbt.

Wie wird das Todesfallkapital berechnet?

Das Todesfallkapital entspricht grundsätzlich dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben, abzüglich allfälliger Barwerte für Rentenleistungen an den/die überlebenden und begünstigten (Ehe-)Partner:in und an den/die geschiedene:n Partner:in sowie abzüglich der Kapitalabfindungen.

Unabhängig davon und somit nach der Pensionierung gilt: Stirbt eine Altersrente beziehende Person in den ersten 5 Jahren nach der Pensionierung oder nach dem letzten Teilpensionierungsschritt, wird ein Todesfallkapital fällig. Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht 5 Jahresrenten (Höhe im Zeitpunkt der Pensionierung) abzüglich des Rentenanspruchs, der bis zum Zeitpunkt des Todesfalls bestanden hat. Mehr zur Rente mit Kapitalschutz erfahren Sie hier.

Wer hat Anspruch auf mein Todesfallkapital?

Die Begünstigungsordnung legt fest, wer das Todesfallkapital zu welchen Anteilen erhält, und unterscheidet dabei folgende Gruppen:

  • Gruppe a: der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner:in
  • Gruppe b: der/die Lebenspartner:in
  • Gruppe c: die Person, welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss
  • Gruppe d: die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind
  • Gruppe e: die Kinder
  • Gruppe f: die Eltern
  • Gruppe g: die Geschwister
  • Gruppe h: die übrigen gesetzlichen Erben im Umfang der Hälfte des Todesfallkapitals, unter Ausschluss des Gemeinwesens

Um individuelle Verhältnisse besser zu berücksichtigen, können Sie die anteilsmässige Verteilung auf die Anspruchsberechtigten innerhalb der Gruppen a bis h selbst festlegen. Die Gruppen b bis d werden nur berücksichtigt, wenn uns die betreffenden Personen mittels Begünstigungserklärung gemeldet wurden. Zusätzlich können Sie die Reihenfolge der Gruppen b bis d sowie der Gruppen f bis g anpassen.

Tipp

Bereits kleine Veränderungen im Familienstatus können die Reihenfolge der Begünstigten verändern. Eine regelmässige Überprüfung sorgt für Klarheit, schützt Ihre Angehörigen und entlastet sie im Trauerfall.

Wie können Sie Ihre Begünstigung festlegen?

  1. Sie können Ihre Begünstigungserklärung einfach und direkt über myAsga Alternativ können Sie das für Sie zutreffende Formular als PDF auswählen: alleinstehend, verheiratet oder Personen mit Lebenspartner:in.
  2. Hilfreich: Werfen Sie einen Blick auf unsere Merkblätter. Diese informieren über die Möglichkeiten der Begünstigung und enthalten praktische Musterbeispiele. Und im Kassenreglement der Asga, Art. 22 bis 25, finden Sie die detaillierte Regelung zur Begünstigung.
  3. Füllen Sie die Begünstigungserklärung in myAsga oder als PDF (siehe Punkt 1) aus.
  4. Senden Sie das ausgefüllte Formular an uns zurück. Via Post an Asga, Postfach, 9001 St. Gallen.

Haben Sie Fragen zur Begünstigung? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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Altersrente, Kapitalbezug oder beides – was passt zu Ihrer Pensionierung?

Der Kapitalbezug öffnet die Tür zur Freiheit, während die Rente den sicheren Weg weist. Mit der Mischform (Splitting) verbinden Sie beides; doch die Kombination muss nicht besser sein. „Viele Wege führen nach Rom“ – oder etwa doch nicht?

Im Hinblick auf das Erreichen des Pensionsalters stellt sich für Versicherte die Frage, wie das angesparte Alterskapital bezogen werden soll. Zur Auswahl stehen drei Möglichkeiten: die Altersrente auf Lebenszeit, der Kapitalbezug oder eine Mischform aus beiden Varianten. Je nach Lebenssituation, persönlichen Bedürfnissen und finanziellen Zielen der versicherten Person wirken sich die verschiedenen Optionen unterschiedlich aus und bieten jeweils eigene Vorzüge und Herausforderungen. Die voraussichtlichen Leistungen der jeweiligen Bezugsform sind auf Ihrem aktuellen Vorsorgeausweis ersichtlich.

Altersrente mit Kapitalschutz: optimale Absicherung der Angehörigen

Entscheidet man sich für die Altersrente, wird das Alterskapital auf Basis des aktuell gültigen Umwandlungssatzes in monatlichen Rentenzahlungen ausgerichtet – und zwar solange die versicherte Person lebt. Diese Lösung bietet finanzielle Planbarkeit und Stabilität: Wer sehr alt wird, muss sich keine Sorgen machen. Besonders für Personen ohne grosse Vermögenswerte oder mit geringem Interesse an der Vermögensverwaltung ist die Rentenlösung eine gute Variante. Und wichtig zu wissen: Stirbt die rentenbeziehende Person, beträgt die Partnerrente für die hinterbliebene Partnerin oder den hinterbliebenen Partner 60 % der laufenden Rente, die in der Folge ebenfalls auf Lebenszeit ausbezahlt wird! Vorbehalten bleiben Kürzungen in besonderen Fällen wie zum Beispiel bei einer erneuten Heirat nach Erreichen des Referenzalters. Steuern: Die Rentenzahlungen unterliegen der Einkommenssteuer.

Wer sich bei der Pensionierung für eine Rente entscheidet, erhält diese lebenslänglich und profitiert neu von einer verstärkten Absicherung der Angehörigen. Denn ab dem 1. Januar 2026 profitieren alle Neurentner:innen sowie die Rentenbezüger:innen, welche innerhalb der letzten 5 Jahren in Pension gegangen sind und eine Altersrente beziehen von einem Kapitalschutz in Form von maximal 5 Jahresrenten. Und das Beste: Die Asga bietet den zusätzlichen Schutz kostenlos an und sorgt so für eine höhere Sicherheit für ihre Versicherten und deren Angehörige. Weitere Informationen zur Rente mit Kapitalschutz finden Sie hier.

Einmaliger Kapitalbezug: Freiheit mit Verantwortung

Beim Kapitalbezug wird das angesparte Alterskapital in einer einmaligen Auszahlung ausgerichtet. Diese Variante bietet Flexibilität – zum Beispiel für grössere Investitionen wie die Rückzahlung von Hypotheken oder zur individuellen Geldanlage. Die versicherte Person übernimmt die Verantwortung für das ausbezahlte Alterskapital: Dazu gehören das Investieren in Anlagen, das Anlagerisiko, die Budgetplanung über eine ungewisse Lebensdauer hinweg sowie mögliche Rentenlücken im hohen Alter. Der Kapitalbezug wird im Todesfall Teil der Erbmasse. Steuern: Aktuell wird der Kapitalbezug im Auszahlungszeitpunkt zu einem reduzierten Steuersatz besteuert.

Die Mischform: freie Aufteilung von Kapitalbezug und Rente

Die Kombination aus Rente und Kapitalbezug kann eine attraktive Option sein. So kann ein Teil des Alterskapitals zur Sicherung des laufenden Einkommens in Form einer Rente bezogen werden, während ein anderer Teil als Kapital ausgezahlt wird – etwa zur Realisierung persönlicher Projekte oder zur gezielten Geldanlage. Diese Mischform ermöglicht Flexibilität, ohne auf eine Grundsicherheit der monatlichen Rentenzahlungen zu verzichten. Gleichzeitig kann sie helfen, steuerliche Auswirkungen zu optimieren und allfällige Erbschaftsziele zu berücksichtigen.

Die Wahl will gut überlegt sein

Der Entscheid zwischen Rente, Kapital oder Mischform ist individuell und sollte sorgfältig geprüft werden. Faktoren wie Gesundheitszustand, familiäre Situation, finanzielle Verpflichtungen, Wohnsituation oder bestehende Vermögenswerte spielen eine zentrale Rolle.

Die Pensionierungsunterlagen werden Ihnen 2 Monate vor Ihrem Referenzalter (ordentliches Pensionierungsdatum) per Post zugestellt.

Gut zu wissen

Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse beeinflussen die Höhe Ihres Alterskapitals und können grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Damit optimieren Sie Ihre Altersleistungen und profitieren obendrein von tieferen Steuern. Allerdings gilt für Kapitalbezüge eine Sperrfrist von 3 Jahren nach dem Einkauf in die Pensionskasse. Eine gute und frühzeitige Planung von Einkäufen in die Pensionskasse im Kontext mit der Bezugswahl (Rente oder Kapital) bei Pensionierung ist daher unabdingbar.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Und nutzen Sie für diese und weitere Informationen myAsga – die Plattform für Versicherte! Damit können Sie zum Beispiel berechnen, welche Auswirkungen ein Einkauf in die Pensionskasse auf Ihre Rentenleistungen oder Ihren Kapitalbezug bei der Pensionierung hat. Das und vieles mehr ist mit myAsga möglich.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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Unbezahlter Urlaub – Änderungen per 1. Januar 2026

Wichtig: Ohne Mitteilung des Arbeitgebers bleibt der bisherige Vorsorgeschutz des Mitarbeitenden während des unbezahlten Urlaubs bestehen – und die Beitragspflicht gilt weiterhin vollumfänglich.

Informieren Sie die betroffenen Mitarbeitenden darüber, dass die Möglichkeit besteht, den Versicherungsschutz und die Risikoversicherung während des unbezahlten Urlaubs ganz oder teilweise fortzuführen. Während eines solchen Urlaubs von mehr als einem Monat kann gewählt werden, ob und wie der Versicherungsschutz weitergeführt wird. Einen unbezahlten Urlaub muss das Unternehmen deshalb vor Beginn melden. Ohne rechtzeitige Meldung wird die Risiko- und Altersvorsorge unverändert weitergeführt.

Weitere Informationen zum unbezahlten Urlaub finden Sie hier.

Informationen zum unbezahlten Urlaub für Arbeitnehmende finden Sie hier.

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Partnerrente: Lebensgemeinschaft

Die Asga hat die Regelung der Partnerrente im Falle des Ablebens per 1. Januar 2026 angepasst. Neu ist insbesondere, dass für Lebensgemeinschaften nicht mehr zwingend ein gemeinsamer Wohnsitz erforderlich ist.

Mit dieser Anpassung trägt die Asga der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung und berücksichtigt die Vielfalt heutiger Partnerschaftsformen. So sorgt die Asga für mehr Fairness in der Vorsorge und für eine ausgewogene Gleichbehandlung – insbesondere von langjährigen Lebensgemeinschaften.

Anspruch auf Partnerrente

Verheiratete Personen oder Paare in eingetragener Partnerschaft haben grundsätzlich Anspruch auf eine Partnerrente. Ein Anspruch besteht ebenfalls für Lebensgemeinschaften, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Lebensgemeinschaft bestand zum Zeitpunkt des Todes während mindestens 5 Jahren ununterbrochen. Die Dauer kann durch einen amtlich bestätigten Wohnsitz nachgewiesen werden. Ein steuerlich anerkannter Wochenaufenthalt wird dem amtlichen Wohnsitz gleichgestellt. Liegt kein oder noch kein 5-jähriger gemeinsamer Wohnsitz vor, kann der Nachweis einer 5-jährigen  Lebensgemeinschaft auch auf andere Weise belegt werden.
  • Ein Anspruch besteht auch ohne 5-jährige Lebensgemeinschaft, wenn die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner für gemeinsame Kinder aufkommen muss.
  • Beide Lebenspartner:innen müssen unverheiratet sein, und es darf keine nahe Verwandtschaft zwischen ihnen bestehen.

Meldung der Begünstigten

Begünstigte müssen zu Lebzeiten schriftlich über die von der Asga bereitgestellte Begünstigtenerklärung oder online über das Versichertenportal myAsga gemeldet werden.

Der Nachweis der 5-jährigen gemeinsamen Lebensgemeinschaft ist von der überlebenden Partnerin oder dem überlebenden Partner zu erbringen.

Rangordnung für das Todesfallkapital

Auf das Todesfallkapital haben die nachstehenden Hinterlassenen Anspruch:

  • Gruppe a: Ehe- oder eingetragene Partner:in
  • Gruppe b: Lebenspartner:in gemäss Kassenreglement
  • Gruppe c: Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen
  • Gruppe d: Natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind
  • Gruppe e: Kinder gemäss Art. 252 ZGB
  • Gruppe f: Eltern
  • Gruppe g: Geschwister
  • Gruppe h: Übrige gesetzliche Erben, im Umfang der Hälfte des Todesfallkapitals, unter Ausschluss des Gemeinwesens

Sind Anspruchsberechtigte einer Gruppe vorhanden, schliessen sie diejenigen der nachfolgenden Gruppen vom Bezug des Todesfallkapitals aus.

Wichtig zu wissen

Der Anspruch auf Leistungen der Asga nach dieser Regelung besteht unabhängig vom Erbrecht. Die Leistungen fallen den Anspruchsberechtigten auch dann zu, wenn sie eine Erbschaft ausschlagen.

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Rente mit Kapitalschutz

Sicherheit in der Pension dank finanziellem Schutz für die Angehörigen.

Wer sich bei der Pensionierung für die Rente entscheidet, erhält diese nicht nur lebenslänglich, sondern neu auch eine stärkere Absicherung der Angehörigen. Genau hier setzt der neue Kapitalschutz der Asga an. Die Anpassung tritt ab 1. Januar 2026 in Kraft. Das bedeutet, dass alle Neurentner:innen und Rentenbezüger:innen der letzten 5 Jahre in den Genuss des Kapitalschutzes der Asga kommen. Ein Handeln Ihrerseits ist nicht nötig, denn dies gilt automatisch für die Anspruchsberechtigten. Und das Beste: Die Asga bietet den zusätzlichen Schutz kostenlos an und sorgt so für eine höhere Sicherheit für ihre Versicherten und deren Angehörige.

Wie funktioniert der Kapitalschutz?

Wenn eine Alters- oder Altersinvalidenrente beziehende Person innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Pensionierung oder dem letzten Teilpensionierungsschritt verstirbt, wird ein Kapital an die Hinterlassene ausbezahlt.

Die Höhe des Kapitals entspricht ab der Pensionierung oder Teilpensionierung im Maximum 5 vollen Jahresrenten, berechnet auf Basis der Rente ohne Teuerungszulagen und Überschussbeteiligungen. Vom Total dieser 5 Jahresrenten wird abgezogen, was bis zum Zeitpunkt des Todesfalls bereits als Rente ausbezahlt wurde (pro rata). Das verbleibende Kapital steht dann den anspruchsberechtigten Hinterlassenen oder Begünstigten zu und wird zusätzlich zur Partnerrente ausgerichtet.

Bei Teilpensionierungen wird für jeden Schritt eine neue Berechnung gemacht. Dabei werden die Altersrenten und deren 5-Jahresschutz für jeden Teilpensionierungsschritt einzeln berechnet.

Wer sind die anspruchsberechtigten Personen?

Begünstigt sind die Hinterlassenen gemäss der reglementarischen Begünstigungsordnung der Asga Pensionskasse.

Berechnungsbeispiel:

Erhält jemand eine Jahresrente von CHF 40’000.- und verstirbt 2 Jahre nach der Pensionierung, wurden bis dahin CHF 80’000.- ausbezahlt. Das Todesfallkapital für Hinterlassene beträgt in diesem Fall CHF 200’000.- (5 x CHF 40’000.-) abzüglich der bereits erhaltenen CHF 80’000.-, also CHF 120’000.-.

Hat die Auszahlung eines Todesfallkapitals einen Einfluss die Partnerrente?

Nein. Die Partnerrente (früher Witwen- bzw. Witwerrente) bleibt vom Kapitalschutz unberührt und wird gemäss Kassenreglement auf der Basis von 60 % der Altersrente ausgerichtet.

Warum ist der Kapitalschutz wichtig?

Die berufliche Vorsorge hat zum Ziel, nicht nur die versicherte Person lebenslang finanziell abzusichern, sondern auch deren Angehörige im Falle des Ablebens zu schützen.

Rechtlicher Hinweis: Hier handelt es sich um eine generelle Information. In konkreten Fällen gilt das Kassenreglement mit Gültigkeit ab dem 1.1.2026 der Asga Pensionskasse. Mehr Informationen zur Rente mit Kapitalschutz finden Sie bei der Asga unter www.asga.ch.

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Freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse – doppelt profitieren

Wenn sich das Jahr dem Ende zuneigt, denken viele Versicherte über freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse nach. Ein freiwilliger Einkauf lohnt sich doppelt: Sie stärken damit Ihre Altersvorsorge und sparen gleichzeitig Steuern.

Lohnt sich der freiwillige Einkauf?

Mit einem freiwilligen Einkauf schliessen Sie bestehende Beitragslücken und profitieren vom attraktiven Zins der Asga. Im Durchschnitt lag dieser in den letzten zehn Jahren bei 2,6 % – und ist somit deutlich höher als bei vielen Banken.

Ein Einkauf erhöht nicht nur Ihr Altersguthaben, sondern Sie sparen zusätzlich Steuern, weil der Einkaufsbetrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden darf. Wenn Sie Ihre Einkäufe über mehrere Jahre staffeln, lässt sich dieser Vorteil wiederholt nutzen.

Worauf ist zu achten?

Freiwillige Einkäufe sind nur im Umfang von vorhandenen Beitragslücken möglich. Solche Lücken entstehen etwa durch Lohnerhöhungen, Stellenwechsel (da der neue Arbeitgeber in der Regel eine andere Pensionskassenlösung hat) oder Unterbrüche wie Auslandsaufenthalte oder Studium. Ob bei Ihnen Einkaufspotenzial besteht, sehen Sie direkt in myAsga oder auf Ihrem Vorsorgeausweis.

Wichtig: Nach einem freiwilligen Einkauf gilt eine dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge. Wer plant, sich das Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital auszahlen zu lassen, sollte spätestens drei Jahre vor der Pensionierung keine Einkäufe mehr tätigen. Bei einer Frühpensionierung ist deshalb eine vorausschauende Planung besonders sinnvoll. Denn mit jedem zusätzlichen Jahr profitieren Sie stärker vom Zinseszinseffekt.

Wie führen Sie den freiwilligen Einkauf durch?

  • Mit myAsga: Berechnen Sie die Auswirkungen eines freiwilligen Einkaufs auf Ihr Alterskapital und führen Sie Ihren Einkauf direkt in myAsga durch. Anschliessend können Sie direkt in myAsga einen Einzahlungsschein für die Einzahlung der Einkaufssumme und die detaillierte Berechnung herunterladen. Haben Sie sich noch nicht für myAsga registriert? Alles, was Sie dazu brauchen, finden Sie auf Ihrem aktuellen Vorsorgeausweis. Registrieren Sie sich gemäss folgender Anleitung:

  • Mit Formular: Reichen Sie uns dazu den ausgefüllten Fragebogen bis spätestens 12. Dezember 2025 ein. Wir berechnen Ihr effektives Einkaufspotenzial und stellen Ihnen die entsprechende Berechnung inklusive Einzahlungsschein zu. Sie finden das Formular unter folgendem Link:

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Sind Sie für Ihre Pensionierung vorbereitet?

Bereiten Sie sich optimal vor – unser beliebtes amPuls Pensionierungsseminar hat bereits in der Ostschweiz, in Zürich und in Solothurn begonnen.

Erhalten Sie wertvolle Informationen zu finanziellen und reglementarischen Themen, zur Nachlassplanung und dazu, wie Sie Ihren Ruhestand aktiv und erfüllt gestalten können. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Fragen zu stellen und sich mit Gleichgesinnten auszutauschen.

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Gut vorgesorgt – auch in Erbfragen

Das ändert sich mit dem neuen Erbrecht.

Zugegeben: Wir sprechen nicht immer gerne über den letzten Lebensabschnitt und den danach. Aber wir wissen, dass eine gute Vorsorge auch Ihre Liebsten einbezieht.

Wussten Sie, dass seit 1. Januar 2023 das neue Erbrecht in der Schweiz gilt – und damit gleich einige gewichtige Änderungen? Wir geben Ihnen eine kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Das wichtigste zuerst: Wenn Sie kein Testament geschrieben haben oder keine Nachlassregelung besteht, ändert sich an der Verteilung Ihres Erbes grundsätzlich nichts. Aber Sie haben mehr Handlungsspielraum, sollten Sie Ihren Nachlass regeln wollen. Ein zentraler Punkt dabei: Die gesetzlichen Pflichtteile wurden reduziert und Sie haben mehr Spielraum, was den frei verfügbaren Teil Ihres Nachlasses betrifft.

Konkret ändert sich:

  • Der Pflichtteil für Nachkommen wird von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbanspruches reduziert
  • Der Pflichtteil für Eltern wird abgeschafft

verheiratete Erblasserinnen und Erblasser

Vor der Revision

Nach der Revision

unverheiratete Erblasserinnen und Erblasser

Vor der Revision

Nach der Revision

Der Pflichtteil für die Ehepartnerin oder den Ehepartner bleibt jedoch gleich hoch und beträgt weiterhin 50 Prozent des gesetzlichen Erbanspruches. Wichtig: Das Konkubinat ist weiterhin nicht im Erbrecht geregelt. Partnerinnen und Partner haben keinen Pflichtteilsschutz und auch keinen Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil. Eine Nachlassregelung ist darum zwingend, anderenfalls haben Konkubinatspartner keinen Anspruch auf das Erbe.

Haben Sie Ihre Begünstigungsregelung schon gemacht?

Sie sind gerade dabei, Ihren Nachlass zu planen und schreiben ein Testament? Wir fürchten, wir haben da noch ein wenig mehr Arbeit für Sie: Die berufliche Vorsorge ist nicht Teil des Erbrechts. Das bedeutet, dass die Verwendung Ihres Alterskapitals der 2. Säule nicht im Testament geregelt werden kann. Dazu gibt’s aber die Begünstigungserklärung.

Sie sehen: Es lohnt sich, Ihre Nachlassplanung früh genug anzugehen. Dabei muss es nicht nur um Geld gehen. Persönliche Wünsche, Zugangsdaten zu Ihren Social-Media-Accounts oder Abos: Der administrative Aufwand für Hinterbliebene ist oft sehr hoch. Hier kann Ihnen eine digitale Nachlassplanung helfen. Unser Partner LegacyNotes erleichtert Ihnen die administrative Arbeit und unterstützt Ihre Liebsten, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie können auf einfache Art Ihren Nachlass regeln, eine Patientenverfügung und einen Vorsorgeauftrag erstellen, sowie mit dem Erbplaner Ihre persönliche Testaments-Vorlage generieren. Darüber hinaus sichern Sie wichtige Daten und bestimmen die Handhabung Ihrer digitalen Accounts.

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Das 3-Säulen-System kurz erklärt

Das Vorsorgesystem in der Schweiz ruht auf drei Säulen. Ein stabiles Fundament aus staatlicher, beruflicher und privater Vorsorge. Das System mit drei Säulen ermöglicht es, die Risiken in der Finanzierung erfolgreich zu verteidigen und verschiedene Bedürfnisse zu berücksichtigen. Wir bei der Asga sind Expert:innen für die 2. Säule, der sogenannten beruflichen Vorsorge. Doch es lohnt sich, die drei Säulen im Zusammenspiel anzuschauen.

Die 1. Säule

Die staatliche Vorsorge dient der finanziellen Sicherung Ihres Existenzbedarfs im Alter, schützt Sie im Invaliditätsfall und sichert Ihre Hinterbliebenen im Todesfall mit dem Existenzminimum ab.

Die staatliche Altersvorsorge beruht auf dem Umlageverfahren. Dabei fliesst das Geld, das die AHV von den aktiven Versicherten einnimmt, direkt zu den Pensionierten. Es wird nicht auf die Seite gelegt.

Die 2. Säule

Die berufliche Vorsorge sorgt dafür, dass gemeinsam mit der 1. Säule circa 60-70% des zuletzt verdienten Lohnes nach der Pensionierung zur Verfügung steht. Das soll ermöglichen, den gewohnten Lebensstandard in einer angemessenen Weise weiterzuführen. Erwerbstätige sind dafür obligatorisch oder freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen.

Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Versicherten einer Pensionskasse bezahlen die Beiträge ein, die Pensionskasse legt das gesammelte Kapital an. Wenn eine versicherte Person pensioniert wird, wandelt die Pensionskasse ihr Guthaben in eine Rente um. Die versicherte Person kann aber auch verlangen, dass sie das Guthaben ganz oder teilweise als Kapital erhält. Die Versicherten einer Pensionskasse sparen also für ihre eigenen späteren Leistungen.

Die 3. Säule

Mit der privaten Vorsorge sollen zusätzliche individuelle Bedürfnisse gedeckt werden. Sie ermöglicht es den Erwerbstätigen, einen bestimmten Betrag auf ein Bankkonto oder in eine Lebensversicherungspolice einzuzahlen. Die Einzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Das angesparte Geld bleibt – mit gewissen Ausnahmen – bis zur Pensionierung blockiert. Dann wird es ausbezahlt und kann frei verwendet werden.

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Pensionierung: Die Planung macht’s.

Wenn es um den Zeitpunkt Ihrer Pensionierung geht, gibt es viele Möglichkeiten. Und mit der richtigen Planung lassen sich ungewollte Überraschungen vermeiden.

Wenn es auf die Pensionierung zugeht, nehmen Arbeitnehmende in der Schweiz immer häufiger eine Abkürzung – gut 40% aller neuen BVG-Renten werden vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters beantragt. Aber auch länger arbeiten liegt im Trend, knapp 20 % der 65–74-Jährigen gehen zum Beispiel noch einer Erwerbstätigkeit nach. Es ist also eine gute Nachricht, dass sowohl der frühere Abschied aus der Erwerbswelt als auch der verzögerte Rücktritt möglich sind. Doch bei beiden Varianten gilt: Eine genaue Planung lohnt sich.

Und tschüss!
Die Frühpensionierung

Pensionskassengelder können ab 58, die AHV maximal zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung bezogen werden. Die Flexibilität, den Pensionierungszeitpunkt selber bestimmen zu können bedeutet aber auch, dass die Einkommenslücke zwischen Früh- und ordentlicher Pensionierung geplant und überbrückt werden muss. Auf der einen Seite fällt das gewohnte Einkommen weg und die zukünftigen ausbezahlten Renten fallen tiefer aus. Aber wenn Sie früh genug mit Ihrer Planung beginnen, haben Sie die Möglichkeiten, die finanziellen Auswirkungen abzufedern. Zum Beispiel bieten wir unseren Versicherten an, Leistungskürzungen bei früheren Pensionierungen mit freiwilligen Einkäufen auszugleichen.

Weiter geht’s!
Die aufgeschobene Pensionierung

Der Job passt, die Herausforderung stimmt und die Arbeit im Team macht einfach Spass? Wenn es sowohl für Sie und Ihren Arbeitgeber eine Option darstellt, gibt es keinen Grund in Rente zu gehen. Ihre Pensionierung können Sie um maximal fünf Jahre aufschieben, was Ihnen eine höhere AHV-Rente beschert. Und mit mehr Beitragsjahren erhöhen Sie auch in der 2. Säule Ihr Alterskapital und können dank der höheren Umwandlungssätze bei späterer Pensionierung mit mehr Rente rechnen.

Seit 01. Januar 2024 besteht die Möglichkeit zur beitragsfreien Weiterführung. Das bedeutet, dass Sie selber entscheiden können, ob Sie bei einem Aufschub der Pensionierung weiterhin Sparbeiträge einzahlen möchten oder nicht. Bei der beitragsfreien Weiterführung wird das Alterkapital auch weiterhin verzinst. Verwaltungskosten werden in jedem Fall erhoben.

Der Kompromiss: Die Teilpensionierung

Wer sich jetzt in beiden Varianten wiedererkennen sollte, hat mit einer Teilpensionierung eine weitere attraktive Alternative zur Hand. Bei einer Teilpensionierung ziehen sich Arbeitnehmende stufenweise aus ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zurück. Mit maximal fünf Teilpensionierungsschritten vermindern sich auch die Auswirkungen der Lohn- und Rentenreduktion – und trotzdem bleibt schon im letzten Kapitel des Erwerbslebens mehr Zeit für Sie. Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Bei mehr Teilpensionierungsschritten ist nur noch ein Rentenbezug möglich.

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