Geschäftsbericht 2025: Vorsorgen für Generationen. Für die Zukunft unserer Genossenschaft und unserer Mitglieder.
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Der Verlust eines geliebten Menschen verändert das Leben. Damit in dieser schwierigen Zeit zumindest die finanziellen Sorgen gemindert werden, haben verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende Personen und begünstigte Lebenspartner:innen Anspruch auf eine Partnerrente. Je nach Vorsorgelösung kann zusätzlich eine Todesfallsumme versichert, oder es können freiwillige Einkäufe als Todesfallkapital vorgesehen sein. Mit diesen Leistungen ist sichergestellt, dass Ihre Angehörigen im Ernstfall finanziell abgesichert sind.
Eine Begünstigung regelt, was mit Ihrem Todesfallkapital geschieht, wenn Sie vor Ihrer Pensionierung sterben. Da Pensionskassen nicht dem Erbrecht unterstehen, gelten für Hinterlassene spezielle Bedingungen. Es lohnt sich daher, frühzeitig über die Möglichkeiten und notwendigen Massnahmen nachzudenken. Um Ihre individuellen Verhältnisse besser zu berücksichtigen, lässt die Asga neben allfälligen Ehepartner:innen und eingetragenen Lebenspartner:innen weitere Begünstigte zu: siehe Gruppen unten.
Eine Begünstigungserklärung ist vor allem dann nötig, wenn Sie von der standardmässigen Reihenfolge (Gruppe) abweichen möchten. So können sie bestimmen, dass der Ehepartner:in und die waisenrentenberechtigten Kinder zu gleichen Teilen begünstigt werden sollen. Oder sie bestimmen, dass andere Familienmitglieder nebst Ihrem/Ihrer Ehepartner:in einen Teil des Todesfallkapitals erhalten sollen. Auch Lebenspartner:innen in einer über 5-jährigen Lebensgemeinschaft/Konkubinat können berücksichtigt werden. Somit lassen sich mit einer Begünstigungserklärung auch komplexere Familien- und Beziehungsstrukturen angemessen regeln.
Eine Begünstigungserklärung müssen Sie zu Lebzeiten bei der Asga einreichen. Und vor allem dann, wenn Sie von der vorgegebenen Reihenfolge abweichen möchten.
Das Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor der Pensionierung stirbt.
Das Todesfallkapital entspricht grundsätzlich dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben, abzüglich allfälliger Barwerte für Rentenleistungen an den/die überlebenden und begünstigten (Ehe-)Partner:in und an den/die geschiedene:n Partner:in sowie abzüglich der Kapitalabfindungen.
Unabhängig davon und somit nach der Pensionierung gilt: Stirbt eine Altersrente beziehende Person in den ersten 5 Jahren nach der Pensionierung oder nach dem letzten Teilpensionierungsschritt, wird ein Todesfallkapital fällig. Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht 5 Jahresrenten (Höhe im Zeitpunkt der Pensionierung) abzüglich des Rentenanspruchs, der bis zum Zeitpunkt des Todesfalls bestanden hat. Mehr zur Rente mit Kapitalschutz erfahren Sie hier.
Die Begünstigungsordnung legt fest, wer das Todesfallkapital zu welchen Anteilen erhält, und unterscheidet dabei folgende Gruppen:
Um individuelle Verhältnisse besser zu berücksichtigen, können Sie die anteilsmässige Verteilung auf die Anspruchsberechtigten innerhalb der Gruppen a bis h selbst festlegen. Die Gruppen b bis d werden nur berücksichtigt, wenn uns die betreffenden Personen mittels Begünstigungserklärung gemeldet wurden. Zusätzlich können Sie die Reihenfolge der Gruppen b bis d sowie der Gruppen f bis g anpassen.
Bereits kleine Veränderungen im Familienstatus können die Reihenfolge der Begünstigten verändern. Eine regelmässige Überprüfung sorgt für Klarheit, schützt Ihre Angehörigen und entlastet sie im Trauerfall.
Haben Sie Fragen zur Begünstigung? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
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