Home Arbeitnehmende Eintritt & Austritt
Bei Stellenantritt meldet Sie Ihr Arbeitgeber bei der Pensionskasse an. Waren Sie zuvor bereits in der 2. Säule versichert, müssen Sie Ihr vorhandenes Alterskapital von der bisherigen Pensionskasse an die Asga überweisen.
Wechseln Sie die Stelle, machen sich selbständig, unterbrechen Ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend oder wandern aus, endet automatisch Ihre Mitgliedschaft in der aktuellen Pensionskasse. In diesem Fall ist das Alterskapital zu berücksichtigen.
Downloads
Eintritt
Wichtiges
Wer kann in eine Pensionskasse eintreten?
- Die Versicherungspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und dauert bis zum ordentlichen Pensionsalter.
- Ihr AHV-pflichtiger Jahreslohn als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer übersteigt CHF 22’680.-.
- Sie sind in einem Arbeitsverhältnis, das länger als drei Monate dauert oder unbefristet ist.
- Sie verfügen nicht bereits über eine berufliche Vorsorge aus einer anderen (Haupt-)Erwerbstätigkeit.
Vorgehen
- Die Anmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber.
- Ihren persönlichen Vorsorgeausweis erhalten Sie dann direkt von uns zugestellt. Bitte prüfen Sie nach Erhalt Ihres Vorsorgeausweises, ob die Personalien und der gemeldete Jahreslohn korrekt sind.
- Lassen Sie Ihre Freizügigkeitsleistung von Ihrem Vorversicherer an die Asga Pensionskasse übertragen. Sie erhalten hierfür einen Einzahlungsschein zusammen mit dem Vorsorgeausweis. Sie sind verantwortlich für die Überweisung Ihrer Freizügigkeitsleistung vom bisherigen Vorsorgeanbieter an die Asga Pensionskasse.
Austritt
Sie wechseln Ihre Arbeitsstelle.
Wichtiges
Ohne Ihre Mitteilung werden wir Ihre Austrittsleistung mit Zins frühestens nach sechs Monaten, spätestens aber zwei Jahre nach Ihrem Austritt an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen.
Vorgehen
- Bitte reichen Sie uns das vollständig ausgefüllte Formular Verwendung der Austrittsleistung ein.
- Wir überweisen Ihr Guthaben, verzinst bis zum Auszahlungstag.
- Sie erhalten eine schriftliche Auszahlungsbestätigung.
Sie werden in naher Zukunft keine BVG-pflichtige Stelle antreten.
Wichtiges
Ohne Ihre Mitteilung überweisen wir Ihre Austrittsleistung mit Zins frühestens nach sechs Monaten, spätestens aber zwei Jahre nach Ihrem Austritt an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Vorgehen
- Geben Sie der Asga die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers bekannt oder eröffnen Sie ein Freizügigkeitskonto/-police bei einer Bank oder Versicherung Ihrer Wahl.
- Wir überweisen Ihr Guthaben, verzinst bis zum Auszahlungstag.
- Sie erhalten eine schriftliche Auszahlungsbestätigung.
Sie wagen den Schritt in die selbständige Erwerbstätigkeit und unterstehen somit nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
Wichtiges
Ohne Ihre Mitteilung überweisen wir Ihre Austrittsleistung mit Zins frühestens nach sechs Monaten, spätestens aber zwei Jahre nach Ihrem Austritt an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Entscheiden Sie nun, wie Sie mit Ihrer beruflichen Vorsorge weiterfahren möchten:
- Sie schliessen sich mit Ihrem Freizügigkeitskapital der Pensionskasse Ihrer Arbeitnehmenden oder einer Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbandes an.
- Sie legen Ihr Guthaben aus der beruflichen Vorsorge auf einem Freizügigkeitskonto an.
- Sie lassen sich Ihr Vorsorgevermögen bar auszahlen (nur möglich bei selbständigem Haupterwerb).
Vorgehen
- Sie reichen uns das Formular Erklärung betreffend Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung sowie die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse ein, dass Sie als selbständigerwerbende Person gemeldet sind.
- Bestätigt Ihre AHV-Ausgleichskasse den selbständigen Haupterwerb nicht, senden Sie uns zusätzlich den Fragebogen für Selbständigerwerbende.
- Wir überweisen Ihr Guthaben, verzinst bis zum Auszahlungstag, auf Ihr Privatkonto.
Sie haben sich entschieden, die Schweiz zu verlassen.
Wichtiges
- Wandern Sie in einen EU- oder EFTA-Staat aus und sind dort gemäss geltendem Recht gegen Alter, Invalidität und Tod versichert, bleibt der obligatorische Teil Ihrer Austrittsleistung auf einem Freizügigkeitskonto, bis Sie das Rentenalter erreichen oder eine Auszahlung aus anderen Gründen möglich ist. Der überobligatorische Teil kann als Barauszahlung bezogen werden. Sind Sie im betreffenden EU- oder EFTA-Staat nicht obligatorisch versichert, benötigt die Asga einen Nachweis des Sicherheitsfonds BVG. Das erforderliche Antragsformular finden Sie auf der Website des Sicherheitsfonds BVG.
- Wandern Sie in einen Nicht-EU- oder Nicht-EFTA-Staat aus, kann die gesamte Austrittsleistung als Barauszahlung bezogen werden.
- Eine Auszahlung ist immer erst nach definitiver Ausreise aus der Schweiz möglich.
- Ohne Ihre Mitteilung werden wir Ihre Austrittsleistung mit Zins frühestens nach sechs Monaten, spätestens aber zwei Jahre nach Ihrem Austritt samt Zins an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen.
Vorgehen
- Sie reichen uns das vollständig ausgefüllte Formular Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung infolge endgültigen Verlassens der Schweiz
- Bei einer Ausreise in einen EU- oder EFTA-Staat senden wir Ihnen das Antragsformular an den Sicherheitsfonds BVG, damit die Sozialversicherungspflicht abgeklärt werden kann. Bitte beachten Sie dazu unser Merkblatt Barauszahlung der Austrittsleistung.
- Die Auszahlung erfolgt, sobald der positive Entscheid des Sicherheitsfonds BVG vorliegt.
Auch interessant
Unbezahlter Urlaub – Änderungen per 1. Januar 2026
Arbeitnehmende, Asga, News
Partnerrente: Lebensgemeinschaft
Arbeitnehmende, Asga, News
Rente mit Kapitalschutz
Arbeitnehmende, News, Produkte
Freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse – doppelt profitieren
Arbeitnehmende
Sind Sie für Ihre Pensionierung vorbereitet?
Arbeitnehmende, News