Familie, Ehe & Partnerschaft

Familie, Ehe & Partnerschaft
Begünstigung im Todesfall

Damit die finanziellen Folgen eines Todesfalls für die Hinterlassenen überschaubar bleiben, haben verheiratete Personen, Personen in eingetragener Partnerschaft sowie begünstigte Lebenspartner Anspruch auf eine Partnerrente. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Waisenrenten für Kinder bis zum 25. Altersjahr, sofern sie sich noch in einer Ausbildung befinden. Neu besteht auch bei bereits pensionierten Personen Anspruch auf ein Kapital, sollten sie innerhalb von 5 Jahren nach der Pensionierung versterben.

Je nach Vorsorgeplan kann zusätzlich eine weitere Todesfallsumme versichert sein. Auch freiwillige Einkäufe werden in der Regel als zusätzliches Todesfallkapital berücksichtigt. Möchten Sie wissen, ob Sie zusätzlich versicherte Todesfallkapitalien haben? Auf Ihrem Vorsorgeausweis finden Sie die entsprechenden Beträge unter «Todesfallsumme» und «Zusätzliches Todesfallkapital».

Wichtiges

Partner sind in der beruflichen Vorsorge nicht automatisch als Begünstigte vorgesehen. Die versicherte Person muss dazu den Lebenspartner zu Lebzeiten mit einer Begünstigungserklärung anmelden, damit dieser für Hinterlassenenleistungen berücksichtigt werden kann. Wir empfehlen insbesondere Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, sowie allen, die über eine versicherte Todesfallsumme oder zusätzliches Todesfallkapital verfügen, über eine entsprechende Begünstigungserklärung nachzudenken.

Was muss ich beachten?

Wer die Todesfallkapitalien in welchem Umfang erhalten soll, kann in einer Begünstigungserklärung festgelegt werden. Für mehr Flexibilität besteht auch die Möglichkeit, das Todesfallkapital unabhängig von einer bestehenden Partnerschaft bestimmten Personengruppen zuzuteilen. Die Rangordnung sieht folgendermassen aus:

  • Gruppe a: die Ehepartnerin oder der Ehepartner/eingetragene Partner
  • Gruppe b: der/die Lebenspartner:in (nur mit Begünstigungserklärung)
  • Gruppe c: die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (nur mit Begünstigungserklärung)
  • Gruppe d: die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind (nur mit Begünstigungserklärung)
  • Gruppe e: die Kinder gemäss Art. 252 ZGB
  • Gruppe f: die Eltern
  • Gruppe g: die Geschwister
  • Gruppe h: die übrigen gesetzlichen Erben (im Umfang der Hälfte des Todesfallkapitals)

Dabei kann mit einer Begünstigungserklärung die Gruppe a mit anderen Gruppen kombiniert oder diesen nachgeordnet werden und das Todesfallkapital lässt sich innerhalb einer Gruppe nach Ihrem Wunsch anteilsmässig aufteilen.

Und was geht mich das an?

Für Personen in einer Lebenspartnerschaft lohnt es sich in jedem Fall, über eine Begünstigungserklärung nachzudenken. Neu wird nicht mehr vorausgesetzt, dass ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt. Es genügt, wenn die Lebenspartnerschaft zum Todeszeitpunkt mindestens 5 Jahre gedauert hat. Auch für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen bringt die neue Regelung wichtige Änderungen mit sich: Das Todesfallkapital steht neu automatisch dem Ehepartner/dem eingetragenen Partner alleine zu und muss nicht mehr mit den waisenberechtigten Kindern aufgeteilt werden. Neu sind alle Kinder – unabhängig vom Alter – in Bezug auf das Todesfallkapital automatisch gleichgestellt.

Wann sollte ich also eine (neue) Begünstigungserklärung ausfüllen?

Eine Begünstigungserklärung ist sinnvoll, wenn Sie vom neuen Standard abweichen möchten, also nicht nur einen allfälligen Ehepartner begünstigen wollen. Möchten Sie beispielsweise, dass Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner und Ihre Kinder das Todesfallkapital erhalten, ist eine Begünstigungserklärung notwendig. Eine Begünstigungserklärung ist ebenfalls nötig, wenn Sie seit mindestens 5 Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit Ihrem Partner leben und dieser Ihr Todesfallkapital erhalten soll. Die genannten Beispiele sind nicht abschliessend – die neue Handhabung der Asga ermöglicht es, auch komplexere Familien- und Beziehungsstrukturen angemessen zu berücksichtigen.

Nutzen Sie daher die Möglichkeit, die Aufteilung mit einer Begünstigungserklärung selbst zu bestimmen. Wir empfehlen Ihnen, Ihre persönliche Situation zu prüfen – auch wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder bereits eine Begünstigungserklärung eingereicht haben.

Teilen Sie uns mit, wie Sie Ihre Begünstigung gestalten möchten. Im Anschluss haben wir für Sie weiterführende Informationen zusammengestellt.

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