Home Arbeitnehmende Pensionierung
Manche können sie kaum erwarten und freuen sich auf die neu gewonnenen Freiheiten. Andere wiederum möchten die Pensionierung hinausschieben und weiter berufstätig bleiben.
Die ordentliche Pensionierung erfolgt beim Erreichen des Referenzalters. Eine vorzeitige Pensionierung ist ab Vollendung des 58. Altersjahres möglich, wobei auch die Möglichkeit einer Teilpensionierung besteht. Die Altersvorsorge kann freiwillig bis maximal zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden, sofern die Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber ebenfalls weitergeführt wird.
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Rente oder Kapitalbezug
Bei der Asga haben Sie die Möglichkeit, einen Kapitalbezug von bis zu 100 % zu beantragen.
Bevor ein so wichtiger Entscheid getroffen wird, ist es entscheidend, den eigenen finanziellen Bedarf nach der Pensionierung zu kennen. Es empfiehlt sich daher, während eines Jahres die anfallenden Fixkosten zu erfassen und am Jahresende zusammenzuzählen. Auf diese Weise erhalten Sie einen Überblick über die laufenden Ausgaben, die auch nach der Pensionierung gedeckt werden müssen. Wem das zu aufwendig ist, der kann entweder ein Budget erstellen oder die Faustregel anwenden und von 80 % bis 90 % der gegenwärtigen Auslagen ausgehen.
Die Vorteile der Altersrente
Der Vorteil der Altersrente ist, dass sie lebenslang ausbezahlt wird. Stirbt eine verheiratete, rentenbeziehende Person, erhält der/die hinterlassene Ehepartner:in 60 % der laufenden Altersrente als lebenslange Partnerrente ausbezahlt. Bei einer Wiederverheiratung wird die Partnerrente eingestellt. Lebenspartnerschaften, die zu Lebzeiten der Asga mittels der Begünstigtenerklärung gemeldet worden sind, gelten sinngemäss als Ehepartner:in.
Verstirbt eine altersrentenbeziehende Person in den ersten 5 Jahren nach der Pensionierung oder nach dem letzten Teilpensionierungsschritt, wird zusätzlich ein Todesfallkapital in der Höhe von 5 Jahresrenten, abzüglich bereits ausgerichteter Rentenzahlungen, ausbezahlt. Erfahren Sie hier mehr dazu. Die Rentenleistungen unterliegen der Einkommenssteuer.
Die Vorteile des Kapitalbezuges
Der Vorteil des Kapitalbezugs liegt in der Flexibilität: Die pensionierte Person entscheidet selbst, wie viel Geld sie beziehen möchte. Stirbt sie frühzeitig, fliesst das nicht verbrauchte Kapital in die Erbmasse. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass das Alterskapital auch bei einem langen Leben ausreicht. Um eine Finanzierungslücke zu vermeiden, kann das Kapitalvermögen investiert werden. Vorsicht: Die aktuellen Finanzmärkte sind herausfordernd und es ist schwierig, eine ausreichende Rendite zu erzielen. Die Auszahlung des Kapitals wird zum Zeitpunkt der Auszahlung zu einem reduzierten Satz besteuert. Wer die Steuerbelastung berechnen möchte, kann dies auf der Website der kantonalen Steuerbehörde tun – die meisten Kantone stellen dazu ein einfaches Tool bereit.
Gut zu wissen:
Freiwillige Einkäufe der letzten drei Jahre vor Pensionierung unterliegen einer Kapitalauszahlungssperre. Gegebenenfalls ist auch ein teilweiser Kapitalbezug aus Steuergründen nicht möglich. Die Abklärungen hierzu liegen beim Versicherten.
Zeitpunkt Pensionierung
Bei der Planung einer flexiblen Pensionierung müssen verschiedene AHV- und BVG-relevante sowie reglementarische Voraussetzungen beachtet werden. Der Bezug der Altersrente ist in der AHV und der beruflichen Vorsorge (BVG) zeitlich unterschiedlich geregelt. Die AHV-Rente kann 1 oder 2 Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter frühzeitig bezogen werden (ab 62 Jahren bei Frauen der Übergangsgeneration und ab 63 Jahren bei Männern). Im BVG ist eine vorzeitige Pensionierung bereits ab dem 58. Altersjahr möglich.
Ein Aufschub des Rentenbezugs bis maximal 5 Jahre über das Referenzalter aus, also bis zum 70. Altersjahr ist sowohl in der AHV als auch in der beruflichen Vorsorge möglich. Die Asga hat diesen zeitlichen Rahmen – von 58 bis 70 Jahren – im Kassenreglement übernommen. Die Altersvorsorge über das Referenzalter kann nur gewünscht werden, wenn die Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber ununterbrochen fortgesetzt wird. So ermöglichen wir unseren Versicherten auch auf reglementarischer Ebene eine flexible Pensionierungsplanung.
Bei Fragen zur Pensionierung sind wir gerne für Sie da. Berechnen Sie die finanziellen Auswirkungen Ihres Pensionierungszeitpunkts in verschiedenen Szenarien auf myAsga und kontaktieren Sie uns.
Umwandlungssätze der Altersguthaben
Mann
| Umwandlungssatz für das Altersguthaben | |
| Pensionierung im Referenzalter (65) | |
| Massgebender Umwandlungssatz | 5,20 % |
Vorzeitige Pensionierung
Gehen Sie in der Berechnung vom Umwandlungssatz im Referenzalter (65) des effektiven Pensionierungsjahres aus. Anschliessend wird der Umwandlungssatz wie folgt reduziert:
| Alter | Reduktion pro Jahr |
| 58 – 65 | – 0,15 % |
Aufschub Pensionierung
Wird die Pensionierung aufgeschoben, wird der Umwandlungssatz basierend auf dem Jahr berechnet, in welchem das Referenzalter (65) erreicht wurde. Anschliessend wird der Umwandlungssatz gemäss dem effektiven Pensionierungsalter wie folgt erhöht:
| Alter | Zuschlag |
| 65 – 67 | + 0,15 % |
| 68 – 70 | + 0,20 % |
Frau
| Pensionierung im Referenzalter | ||
| Jahrgang | Referenzalter | Massgebender Umwandlungssatz |
| 1961 | 64 + 3 Monate | 5,0875 % |
| 1962 | 64 + 6 Monate | 5,1250 % |
| 1963 | 64 + 9 Monate | 5,1625 % |
| 1964 und jünger | 65 | 5,2000 % |
Vorzeitige Pensionierung
Bei der effektiven Pensionierung im Jahr 2024 gehen Sie bei der Berechnung des Umwandlungssatzes vom Wert im Alter 64 aus (5,25 %). Bei der effektiven Pensionierung ab 2025 gehen Sie bei der Berechnung des Umwandlungssatzes vom Wert im Alter 65 aus (5,20 %). Anschliessend wird der Umwandlungssatz wie folgt reduziert:
| Alter | Reduktion pro Jahr |
| 58 – Referenzalter | – 0,15 % |
Aufschub Pensionierung
Wird die Pensionierung aufgeschoben, wird der Umwandlungssatz basierend auf dem Jahr berechnet, in welchem das Alter 65 erreicht wurde (Umwandlungssatz von 5,20 %). Für Frauen mit Jahrgang 1960 oder älter gilt diesbezüglich weiterhin das Alter 64. Anschliessend wird der Umwandlungssatz gemäss dem effektiven Pensionierungsalter wie folgt erhöht:
| Alter | Zuschlag pro Jahr |
| Referenzalter – 67 | + 0,15 % |
| 68 – 70 | + 0,20 % |
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