Home Arbeitnehmende Scheidung
Im Falle einer Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird in der Regel auch die Pensionskasse des Ehepaars aufgeteilt. Das Gericht entscheidet dabei über den Anteil der Austrittsleistung oder einer lebenslangen Rente, der dem berechtigten Ehegatten zusteht.
Sobald das rechtskräftige Urteil vorliegt, führen wir die Auszahlung gemäss dem Gerichtsurteil durch. Der festgelegte Anteil wird an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehepartners überwiesen. Wenn eine lebenslange Rente zugesprochen wird, richten wir diese direkt an den berechtigten Ehegatten oder übertragen sie ebenfalls in seine Vorsorgeeinrichtung.
Die Auszahlung reduziert das Altersguthaben des verpflichteten Ehepartners um den entsprechenden Betrag. Falls Sie davon betroffen sind, haben Sie die Möglichkeit, sich im Rahmen dieser Teilauszahlung wieder in die Pensionskasse einzukaufen, um die Minderung Ihres Altersguthabens auszugleichen.
Falls Sie eine Durchführbarkeitserklärung für das Gericht benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Häufige Fragen zum Thema Scheidung
In der beruflichen Vorsorge sind registrierte gleichgeschlechtliche Paare den Ehepaaren gleichgestellt (Partnerschaftsgesetz). Mit Heirat ist immer auch die Eintragung einer Partnerschaft gemeint; mit Scheidung demzufolge auch die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Bei einer Scheidung werden die Pensionskassenvermögen in der Regel geteilt. Um diese Teilung vorzunehmen, benötigt das Scheidungsgericht eine Durchführbarkeitserklärung, in der das Vorsorgeguthaben und alle weiteren für das Gericht relevanten Informationen aufgeführt sind.
Die Zuständigkeit liegt allein beim Scheidungsrichter. Die Asga liefert Ihnen zuhanden des Gerichts lediglich die notwendigen Berechnungen. Es ist auch der Scheidungsrichter, der die Asga beauftragt, die Überweisung vorzunehmen.
Ja, Sie haben die Möglichkeit, die durch die Ehescheidung entstandene Lücke durch freiwillige Einzahlungen wieder ganz oder teilweise auszugleichen.
Bei ausländischen Scheidungsurteilen wird die Anerkennung und Vollstreckung durch ein Schweizer Gericht vorausgesetzt, bevor die Teilung der Freizügigkeitsleistung vollzogen werden kann.
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