Scheidung

Scheidung
Aufteilung bei Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Im Falle einer Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird in der Regel auch die Pensionskasse des Ehepaars aufgeteilt. Das Gericht entscheidet dabei über den Anteil der Austrittsleistung oder einer lebenslangen Rente, der dem berechtigten Ehegatten zusteht.

Häufige Fragen zum Thema Scheidung

In der beruflichen Vorsorge sind registrierte gleichgeschlechtliche Paare den Ehepaaren gleichgestellt (Partnerschaftsgesetz). Mit Heirat ist immer auch die Eintragung einer Partnerschaft gemeint; mit Scheidung demzufolge auch die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Bei einer Scheidung werden die Pensionskassenvermögen in der Regel geteilt. Um diese Teilung vorzunehmen, benötigt das Scheidungsgericht eine Durchführbarkeitserklärung, in der das Vorsorgeguthaben und alle weiteren für das Gericht relevanten Informationen aufgeführt sind.

Die Zuständigkeit liegt allein beim Scheidungsrichter. Die Asga liefert Ihnen zuhanden des Gerichts lediglich die notwendigen Berechnungen. Es ist auch der Scheidungsrichter, der die Asga beauftragt, die Überweisung vorzunehmen.

Ja, Sie haben die Möglichkeit, die durch die Ehescheidung entstandene Lücke durch freiwillige Einzahlungen wieder ganz oder teilweise auszugleichen.

Bei ausländischen Scheidungsurteilen wird die Anerkennung und Vollstreckung durch ein Schweizer Gericht vorausgesetzt, bevor die Teilung der Freizügigkeitsleistung vollzogen werden kann.