Anpassungen Kassenreglement per 1.1.24

Die Lebens- und Arbeitsformen unserer Versicherten verändern sich laufend. Deshalb haben wir unser Kassenreglement angepasst. Erfahren Sie hier alles wichtige dazu.

Die laufenden Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis sowie gesetzliche Veränderungen oder Vorgaben aus Bundesgerichtsentscheiden bedingen eine Anpassung des Kassenreglements. Die wichtigsten Änderungen sind nachstehend aufgeführt (textliche Präzisierung, die keine wesentlichen inhaltliche Veränderung beinhalten, sind hier nicht aufgelistet):

Grundsätzliche Anpassungen

  • Das gesamte Kassenreglement wurde auf eine möglichst neutrale Gender-Sprache angepasst.
  • Die AHV-Revision wurde reglementarisch umgesetzt und die Begrifflichkeiten angepasst (anstelle Rücktrittsalter, Rentenalter spricht man neu von „Referenzalter“).
  • Weitere Anpassungen bezüglich der Umsetzung der AHV-Revision sind in den Artikeln 12 Ziff. 1-3, 13 neue Ziff. 6, Art. 19 Ziff. 2+3, Art. 26 Ziff. 4, Art. 55 Ziff. 2+3 sowie im Anhang zum Kassenreglement Punkt 3 zu finden.

Bestimmungen für die Basis-Vorsorge

Überschrift ArtikelArtikelZifferDas hat sich geändert
Versicherungspflicht / AusnahmenArtikel 6Ziffer 2
lit. f
Präzisierung, wonach eine BVG-pflicht aufgrund der Abkommen mit der EU/EFTA keine Versicherungspflicht bei der Asga auslöst
Information der VersichertenArtikel 10Ziffer 1Präzisierung, dass sich der anwendbare Vorsorgeplan nach dem Anschlussvertrag richtet
ReferenzalterArtikel 12Die Bezeichnung Rücktrittsalter wird durch Referenzalter ersetzt.
Ziffer 1Aufgrund der AHV-Reform wird das Referenzalter für Frauen auf 65 Jahre angehoben. Die schrittweise Erhöhung der Übergangsjahrgänge wird reglementarisch festgehalten.
Ziffer 2
Abschnitt 2
Es wird eine reglementarische Grundlage für den flexiblen Altersrücktritt (FAR) sowie den Vorruhestandsmodellen aufgenommen.
Abschnitt 3Die AHV-Reform sieht eine Flexibilisierung des Altersrücktritts vor. Davon betroffen ist auch der Aufschub der Altersleistung resp. die aufgeschobene Pensionierung.
Ziffer 3Im Zusammenhang mit der AHV-Reform und der beinhaltenden Flexibilisierung des Altersrücktritts, wird die Teilpensionierungsmöglichkeiten für die versicherten Personen geöffnet.
Ziffer 4Die Weiterführung des bisherigen Lohnes ist nicht mehr nur bei der Reduktion des Beschäftigungsgrades möglich, sondern auch bei einer reinen Lohnreduktion.
Ausscheiden aus der Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (externe Versicherte)Artikel 12aZiffer 1Aufgrund der gesammelten Erkenntnissen wurden Anpassungen an der Umsetzung des Art. 47a BVG vorgenommen. Aufhebungsvereinbarungen können unter Umständen akzeptiert werden, wohingegen Teilpensionierungen nicht möglich sind.
Ziffer 2Die Frist für die Anmeldung zur Weiterführung wird auf 90 Tage ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlängert.
Dauer der BeitragspflichtArtikel 13Ziffer 6Im Zusammenhang mit der Anpassung im Artikel 12 wird in dieser neuen Ziffer die Beitragspflicht beim beitragsfreien Aufschub der Altersleistung bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit geregelt
Höhe der BeiträgeArtikel 14Ziffer 3Bei einer Gesundheitsprüfung werden Zuschläge auf den Risikobeiträgen nicht mehr erhoben.
Einkauf reglementarische LeistungenArtikel 15Ziffer 4Es wurden neue Hinweisen zu den reglementarischen Einkäufen aufgenommen.
Ziffer 5Wenn eine versicherte Person eine Altersleistung bezogen hat, wird die maximal mögliche Einkaufssumme in diesem Umfang reduziert.
Massgebender Jahreslohn / Versicherter LohnArtikel 16Ziffer 1Informationen zum massgebenden Jahreslohn können aus den entsprechenden Merkblättern entnommen werden.
Ziffer 2Vereinfachung der Lohnmeldungen bei stark schwankenden Einkommen sowie Hinweis auf unsere Merkblätter.
AltersguthabenArtikel 17Ziffer 1,
Lit. c
Präzisierung der Verzinsung der Altersguthaben sowie Hinweis auf unser Merkblatt.
Ziffer 2Präzisierung Beginn der Altersvorsorge.
Ziffer 2Präzisierung Beginn der Altersvorsorge.
Versicherungsleistungen im ÜberblickArtikel 18Lit. b + Lit. cPräzisierung der Leistungserbringung bei Krankheit und Unfall.
Altersrente und AltersinvalidenrenteArtikel 19Ziffer 2Aufgrund der AHV-Revision werden die laufenden Invalidenrenten bis ins Referenzalter ausgerichtet und anschliessend in eine Altersrente umgewandelt.
Ziffer 3Die Bestimmungen zu der aufgeschobenen Pensionierung werden neu im Artikel 12 Ziffer 2 festgehalten.
AlterskapitalArtikel 20Ziffer 1Bei einem Teilbezug des Alterskapitals wird das zusätzlichen Todesfallkapitalien aus Einkäufen proportional zum Bezug gekürzt.
PartnerrenteArtikel 22Ziffer 1Präzisierung, dass ebenfalls die Hinterlassenen einer Rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine Partnerrente haben.
Ziffer 9Anstelle einer Partnerrente kann das Kapital einmalig bezogen werden.
TodesfallkapitalArtikel 24Ziffer 1Analog Anpassung im Art. 22 Ziff. 9.
Ziffer 2Präzisierung, wonach das Todesfallkapital abzüglich dem zusätzlichen Todesfallkapital aus Einkäufen (Art. 41) ausgerichtet wird.
WaisenrenteArtikel 25Ziffer 2Der Anspruch auf Waisenrente erlischt neu erst mit Vollendung des 20. Altersjahres.
Ziffer 4Präzisierung der Höhe der Waisenrente, wenn der Bezug der Altersleistung gemäss Art. 12 Ziff. 2 über das Referenzalter aufgeschoben wird.
InvalidenrenteArtikel 26Ziffer 4Analog Anpassung Art. 19 Ziff. 2, wonach die laufende Invalidenrente bis ins Referenzalter ausgerichtet wird und nahtlos in eine Altersrente umgewandelt wird.
BeitragsbefreiungArtikel 28Ziffer 1+2Präzisierung, wann eine Beitragsbefreiung endet sowie weitere Präzisierungen zur Beitragsbefreiung.
Ziffer 5Analog Anpassung Art. 19 Ziff. 2
Verhältnis zu anderen Versicherungen / Kürzung der LeistungArtikel 33Ziffer 2Die Überentschädigungsgrenze bei Altersleistungen wird erhöht.

Bestimmungen für die Zusatz-Vorsorge

Überschrift ArtikelArtikelZifferDas hat sich geändert
VersicherungArtikel 37Ziffer 3Die Asga verzichtet auf die Erhebung von Risikozuschlägen
Ziffer 5Vereinfachung mit Verweis auf die gesetzliche Bestimmung aus Art. 14 FZG.
Zusätzliches Todesfallkapital (aus Einkäufen)Artikel 41Ziffer 2-4Vereinfachung des Einschlusses eines zusätzlichen Todesfallkapitals aus Einkäufen sowie diverse Präzisierungen.
Verhältnis zu anderen VersicherungenArtikel 42Ziffer 1Analog Anpassung im Art. 33 Ziff. 2 wird bei den Altersleistungen die Überentschädigungsgrenze auf 100 % erhöht.
Ziffer 3Die Leistungen aus Art. 40 und 41 werden für eine Überentschädigungsberechnung nicht angerechnet.
DatenschutzArtikel 45Der neue Artikel 45 erwähnt den Datenschutz bei der Asga.
Auskunfts- und MeldepflichtArtikel 46Ziffer 1Es werden neue Pflichten der versicherten Personen und Arbeitgeber aufgenommen.
Auflösung des Anschlussvertrages / TeilliquidationArtikel 52Ziffer 2Präzisierung, dass Anschlussverträge nach Austritt der letzten versicherten Person durch die Asga aufgelöst werden können.
ÜbergangsbestimmungenArtikel 55Ziffer 2Präzisierung und Hinweis aufgrund AHV-Revision auf Art. 12 Ziff. 1 .

Anhang zum Kassenreglement

Überschrift ArtikelArtikelZifferDas hat sich geändert
Höhe der BeiträgeZiffer 1-3Aufgrund der AHV-Revision und schrittweise Erhöhung des Referenzalters bei Frauen Anpassungen der Umwandlungssätze sowie diverse Präzisierungen.