Wohneigentum

Wohneigentum
Finanzierung von Wohneigentum durch Vorbezug oder Verpfändung von Alterskapital

Möchten Sie sich den Traum vom Eigenheim verwirklichen und dafür Ihr Alterskapital einsetzen? Ein Vorbezug reduziert das Altersguthaben, während eine Verpfändung die Vorsorgeleistungen nicht unmittelbar mindert.

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Vorbezug

Als Folge des Vorbezuges werden die Vorsorgeleistungen im Alter, bei Invalidität und Tod gekürzt. Es ist die Aufgabe der Versicherten, abzuklären, ob die gekürzten Versicherungsleistungen zusammen mit den reduzierten Kosten für das Wohneigentum genügen, um eine entsprechende Lebenshaltung aufrechterhalten zu können. Eine Einbusse des Risikoschutzes bei Invalidität und Tod kann mit einer Zusatzversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft aufgefangen werden.

Die Höhe des verfügbaren Kapitals entspricht bis Alter 50 dem Altersguthaben per 31.12. des Vorjahres und der eingebrachten Freizügigkeitsleistung des laufenden Jahres. Ist die versicherte Person älter als 50 Jahre, steht ihr lediglich der Anspruch zu, den sie im Alter von 50 Jahren als Freizügigkeitsleistung gehabt hätte, oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung, falls dieser Betrag höher sein sollte.

Die Mittel aus der Pensionskasse können für folgende Zwecke vorbezogen werden:

  • Für den Bau oder Erwerb von Wohneigentum, welches dauernd von der versicherten Person bewohnt wird. Darunter fallen Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, nicht aber Ferienhäuser oder Zweitwohnungen.
  • Für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen, wenn eine damit mitfinanzierte Wohnung selbst genutzt wird.
  • Für die Amortisation von Hypotheken auf selbstbewohntem Wohneigentum.
  • Für Renovationen oder Umbauten von selbstbewohntem Wohneigentum.

Wichtiges

  • Einkäufe der letzten 3 Jahre können nicht in Kapitalform bezogen werden.
  • Der Vorbezug kann alle fünf Jahre unter Beachtung des Mindestbetrags von CHF 20’000.– geltend gemacht werden.
  • Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.

Den Vorbezug melden wir direkt der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Versicherte haben die Pflicht, den Vorbezug an uns zurückzuzahlen, wenn das Wohneigentum veräussert wird.

Wichtiges

  1. Reichen Sie uns das Antragsformular mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
  2. Nach erfolgreicher Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie bei einem positiven Bescheid einen Vertrag und eine Veräusserungsbeschränkung (bei Wohneigentum in der Schweiz) zur Unterschrift. Die Asga stellt eine Gebühr von CHF 400.– in Rechnung.
  3. Nach erfolgter Auszahlung lässt die Asga eine Veräusserungsbeschränkung auf Ihre Liegenschaft (bei Wohneigentum in der Schweiz) im Grundbuch eintragen.

Verpfändung

Die versicherte Person kann den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder den Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung für den Erwerb von Wohneigentum verpfänden. Der Vorsorgeschutz wird durch die Verpfändung nicht geschmälert, es sei denn, es müsste eine Pfandverwertung durchgeführt werden. Ebenfalls besteht bei der Verpfändung keine Steuerpflicht, ausgenommen bei einer allfälligen Pfandverwertung.

Die Höhe des verfügbaren Kapitals entspricht bis Alter 50 dem Altersguthaben per 31.12. des Vorjahres und der eingebrachten Freizügigkeitsleistung des laufenden Jahres. Ist die versicherte Person älter als 50 Jahre, steht ihr lediglich der Anspruch zu, den sie im Alter 50 als Freizügigkeitsleistung gehabt hätte, oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung, falls dieser Betrag höher sein sollte.

Wichtiges

Die Mittel aus der Pensionskasse können für folgenden Zweck verpfändet werden:

Für den Bau oder Erwerb von Wohneigentum, welches dauernd von der versicherten Person bewohnt wird. Darunter fallen Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, nicht aber Ferienhäuser oder Zweitwohnungen.

Vorgehen

  1. Reichen Sie uns bitte die folgenden Unterlagen ein: Pfandvertrag der Bank, Kaufvertrag oder Grundbuchauszug.
  2. Wir stellen Ihnen eine Gebühr von CHF 200.– in Rechnung.
  3. Den Eintrag der Verpfändung bestätigen wir der finanzierenden Bank.

Rückzahlung

Planen Sie, Ihren Vorbezug für Wohneigentum ganz oder teilweise zurückzuzahlen? Bitte nehmen Sie dazu mit uns Kontakt auf.