| Überschrift Artikel | Artikel | Ziffer | Das hat sich geändert |
| Anmeldung und Mutationen | Artikel 8 | Ziffer 2 | Präzisierung, wonach Vorsorgeguthaben und -ansprüche, die im Ausland erworben wurden, bei der Asga nicht eingebracht werden können (vorbehalten bleiben anderslautende staatsvertragliche Bestimmungen). |
| | Ziffer 3-6 | Neuregelung des unbezahlten Urlaubs: Dauert ein unbezahlter Urlaub ununterbrochen mehr als einen Monat bis zu zwei Jahren, so stehen drei Wahlmöglichkeiten zur Verfügung. Diese bestanden bereits, wurden neu aber reglementarisch aufgenommen. Ohne entsprechende Mitteilung bleibt der bisherige Vorsorgeschutz sowie die Beitragspflicht vollumfänglich bestehen. |
| Referenzalter | Artikel 12 | Ziffer 2 | Präzisierung, dass bei einer aufgeschobenen Pensionierung die Erwerbstätigkeit ununterbrochen beim bisherigen Arbeitgeber fortgesetzt werden muss. |
| | Ziffer 3 | Präzisierung, wonach mit Lohnreduktion der AHV-Jahreslohn gemeint ist. Eine allfällige Erhöhung des Beschäftigungsrades nach erfolgter Teilpensionierung hat auf die Teilpensionierung keine Auswirkungen. |
| | Ziffer 4 | Präzisierung, unter welchen Voraussetzungen bei einer Teilpensionierung die Weiterversicherung nach Art. 33a BVG möglich ist. |
| Ausscheiden aus der Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres | Artikel 12a | Ziffer 1 | Präzisierung, dass auch Teilpensionierte die Vorsorge auf dem aktiven Teil weiterführen können. |
| | Ziffer 2 | Neu ist die Weiterführung innert 90 Tagen seit der Austrittsmeldung mit dem von der Asga zur Verfügung gestellten Formular anzumelden. |
| | Ziffer 5 | Eine Änderung des Leistungsplans gilt grundsätzlich auch für die nach dieser Bestimmung weiterversicherten Person, jedoch kann sie verlangen, gemäss den Leistungen im bisherigen Leistungsplan versichert zu bleiben. |
| | Ziffer 8 | Erfolgt die Anmeldung gemäss Ziff. 2 nach mehr als 90 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist die Weiterführung nur möglich, sofern die rückwirkend angefallenen Prämien bzw. Verwaltungskosten vorab vollständig beglichen wurden. |
| | Ziffer 10 | Präzisierung, dass ein Vorbezug oder eine Verpfändung für Wohneigentum nach zwei Jahren ab Beginn der externen Weiterversicherung nicht mehr möglich ist. |
| Freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge von Arbeitnehmenden von Stiftungen mit flexiblem Altersrücktritt bzw. Vorruhestandsmodell | 12b | | Neue reglementarische Grundlage zur Möglichkeit der freiwilligen Weiterführung der Altersvorsorge von Personen, die Vorsorgeleistungen einer anderen Stiftung im Rahmen des flexiblen Altersrücktritts bzw. Vorruhestandsmodell beziehen. |
| Dauer der Beitragspflicht | 13 | Ziffer 2 | Präzisierung, dass die Beitragspflicht ebenfalls während der Dauer des Bezugs von Entschädigung des andern Elternteils, Betreuungsentschädigung und Adoptionsentschädigung besteht (vgl. Art. 16 Ziff. 3). |
| | Ziffer 6 | Präzisierung, unter welchen Voraussetzung die Altersvorsorge nach dem Referenzalter beitragsfrei fortgesetzt werden kann. |
| Beitragszahlungen und Einkaufssummen | 15 | Ziffer 1 | Präzisierung, wie die Beitragsbefreiung verbucht wird. |
| | Ziffer 4 | Präzisierung, dass bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Einkauf im Umfang derselben nicht mehr möglich ist. Ein Einkauf ist unwiderruflich. Neu muss der Einkaufsbetrag mindestens Fr. 1’000.- betragen. |
| | Ziffer 7 | Präzisierung, dass eine allfällige Scheidungslücke zuerst geschlossen werden muss, bevor anschliessend ein freiwilliger Einkauf getätigt werden kann. |
| | Ziffer 12 | Präzisierung über die/unsere Massnahmen, wenn trotz Einkauf in die vorzeitige Pensionierung auf diese verzichtet wird. |
| Massgebender Jahreslohn / Versicherter Lohn | 16 | Ziffer 1-4 | Grundsatz, wonach der massgebende Jahreslohn dem letztbekannten AHV-Jahreslohn entspricht. Neuregelung bezüglich gelegentlich anfallenden Lohnbestandteilen sowie stark schwankenden Einkommen. |
| | Ziffer 5 | Präzisierung zu Personen, die mehrere Arbeitgeber haben und fremde Lohnbestandteile versichern möchten. |
| | Ziffer 6 | Präzisierung zur vorübergehenden Senkung des AHV-Jahreslohnes. |
| | Ziffer 8 | Vorgehen bei Eintritt des Leistungsfall mit abweichendem AHV-Jahreslohn. |
| Altersguthaben | 17 | Ziffer 1 c) | Präzisierung, wie der Zins berechnet wird. |
| Versicherungsleistungen im Überblick | 18 | Lit. b) | Ergänzung neuer Artikel 23a und 24a-b |
| Voraussetzungen Hinterlassenenrenten | 22 | | Präzisierung der Voraussetzungen für die Hinterlassenenrenten |
| Partnerrente | 23 | Ziffer 2 | Neuregelung, wonach für die Lebensgemeinschaft nicht mehr zwingend ein gemeinsamer Wohnsitz vorausgesetzt wird. |
| | Ziffer 3-4 | Präzisierung, wie die Begünstigung und der Nachweis der Lebenspartnerschaft zu erfolgen hat. |
| Rente für den geschiedenen Ehegatten | 23a | | Präzisierung, dass die Leistungen und -voraussetzungen dem BVG-Obligatorium entsprechen. |
| Todesfallkapital | 24 | Ziffer 1 | Präzisierung, wonach das Todesfallkapital auch beim Tod einer Invalidenrenten beziehenden Personen ausbezahlt wird. |
| | Ziffer 3 | Neuregelung der Rangordnung und Begünstigten, indem für die Lebensgemeinschaft nicht mehr zwingend ein gemeinsamer Wohnsitz vorausgesetzt wird. Zudem werden alle Kinder gleichgestellt (Gruppe e) und neu können auch Personen begünstigt werden, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind (Gruppe d). |
| | Ziffer 7 | Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt neu drei statt sechs Monate. |
| Todesfallkapital bei hängigem Scheidungsverfahren | 24a | | Neuregelung, bei welcher unter gewissen Voraussetzungen während einem hängigen Scheidungsverfahren kein Anspruch auf das Todesfallkapital besteht. |
| Alters- und Altersinvalidenrente mit fünfjährigem Kapitalschutz | 24b | | Neu wird beim Versterben eines Altersrentners ein Todesfallkapital in Höhe von fünf Jahresrenten, abzüglich bereits bezogener Renten, fällig. |
| Beitragsbefreiung / Weiterführung Risiko- und Altersvorsorge | 28 | Ziffer 1-3 | Präzisierung, wonach die Beitragsbefreiung bei Anschlusswechsel und Weiterbestand des Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. |
| Verhältnis zu anderen Versicherungen / Kürzung der Leistungen | 33 | Ziffer 7 | Neuregelung, wonach im Falle eines Suizides innerhalb von drei Jahren seit Eintritt keine Todesfallsumme ausbezahlt wird. Weitere Todesfallleistungen sind davon nicht betroffen. |