Wie wir unsere Mitglieder am Erfolg beteiligen

Wir sind eine Genossenschaft. Das heisst, dass wenn wir Gewinn erwirtschaften, jeder Franken im System bleibt. Davon profitieren alle - aktive Versicherte und Rentner:innen.

Wir sind dafür da, das Beste aus Ihrer beruflichen Vorsorge herauszuholen. Wenn wir also unsere Ziele erreichen, sollen unsere Versicherten davon profitieren. Das erreichen wir am einfachsten über die Verzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten. Der Mindestzins wird vom Bundesrat festgelegt, aber wir wollen mehr bieten. Deshalb werden aktiv Versicherte nach einem vordefinierten Mechanismus am Erfolg der Asga beteiligt. Wie das funktioniert? Dazu schauen wir auf den Deckungsgrad. Liegt dieser Ende November beispielsweise zwischen 100 – 115 % (inkl. BVG-Minimalzinssatz), entscheidet der Verwaltungsrat über eine allfällige Mehrverzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten. Liegt der Deckungsgrad zwischen 115 – 116 %, zahlt die Asga einen Zins von 2.75 %. Je höher der Deckungsgrad ist, desto stärker ist die Beteiligung der aktiv Versicherten am Erfolg, ermöglicht insbesondere durch die Entwicklungen an den Finanzmärkten. Erreicht der Deckungsgrad beispielsweise 120 %, so kommt eine Verzinsung von 4 % zur Anwendung. Von diesem Mechanismus kann durch einen Beschluss des Verwaltungsrates abgerückt werden, zum Beispiel bei einer Veränderung der Versichertenstruktur oder des Finanzmarktumfeldes. Mit diesem klar formulierten Modell möchten wir auch erreichen, die systematische Ungleichbehandlung zwischen Rentnern und aktiv Versicherten (siehe überhöhte Verzinsung der Altersguthaben der Rentner und die damit verbundenen, potenziellen Transferzahlungen bzw. Umwandlungsverluste) etwas zu korrigieren.

 

Auch Rentner:innen profitieren

Geht es unserer Vorsorgeeinrichtung gut, so sollen davon nicht nur die aktiv Versicherten, sondern auch die Rentner:innen profitieren. Diese zusätzlich auszuschüttenden Mittel an die Rentner:innen erfolgen im Rahmen einer 13. Rente. Diese Rente kommt zur Auszahlung, sobald die Verzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten den durch den UWS gegebenen, implizierten Zins übersteigt. Die Vergütung einer zusätzlichen Rente erfolgt individuell, abhängig vom jeweiligen UWS des Rentners bei der Pensionierung und dem Deckungsgrad (Beispiel: ist der Deckungsgrad höher als 121 %, wird eine 13. Rente gewährt). Umso tiefer der UWS und höher der Deckungsgrad ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Rentner in den Genuss einer 13. Rente kommen. Damit soll nicht nur der aktiv Versicherte, sondern auch der Rentner von einem steigenden Deckungsgrad profitieren.

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Wie Sie sich bei Stellenverlust freiwillig weiterversichern können

Ein Stellenverlust ist immer eine Herausforderung. Um ältere Arbeitnehmende hinsichtlich der finanziellen Konsequenzen nach der Pensionierung zu schützen, hat der Bund die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig weiter zu versichern.

Sollten Sie nach Vollendung des 58. Altersjahr von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung. Die Vorteile? Sie sind weiter gegen die Risiken Tod und Invalidität geschützt, können bei Bedarf weiter Sparbeiträge leisten und Ihr Alterskapital aufbessern und profitieren von einer durchschnittlich höheren Verzinsung.

Als versicherte Person haben Sie die Möglichkeit, mindestens die Risikoversicherung (Invalidität und Tod) oder zusätzlich die Altersvorsorge (Sparprozess) weiterzuführen. Die gesamten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) werden vollumfänglich von Ihnen als versicherte Person getragen. Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:

  • Risikobeitrag
  • Verwaltungskosten
  • Sparbeitrag (bei Weiterführung der Altersvorsorge)
  • allfällige Sanierungsbeiträge gemäss Art. 50, Ziff. 3 des Kassenreglements (nur Arbeitnehmerbeiträge)

Um eine Übersicht über die jährlich anfallenden Kosten zu erhalten, konsultieren Sie bitte Ihren aktuellen Vorsorgeausweis. Unter den Rubriken Risikobeitrag, Sparbeitrag und Verwaltungskosten finden Sie die relevanten Beträge aufgelistet.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei Stellenverlust nach Alter 58 können Betroffene seit dem 1. Januar 2021 freiwillig mit unveränderten Vorsorgeleistungen in der Pensionskasse versichert bleiben.
  • Versicherte haben mehr Gestaltungsspielraum in der Planung ihrer Vorsorge und können bei Erreichen des Rentenalters ihr Alterskapital auch als Rente beziehen.
  • Die freiwillige Weiterversicherung kann jederzeit beendet werden und endet spätestens beim Erreichen des Rentenalters oder beim Antritt einer neuen Stelle.
  • Die Beiträge müssen zu 100 % von den freiwillig Versicherten finanziert werden.

Detaillierte Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt:

Wir danken Ihnen, dass Sie Ihren Antrag auf eine freiwillige Weiterversicherung und für Mutationen die folgenden Formulare benutzen:

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Was Sie bei der Begünstigung beachten müssen

Was passiert mit Ihrem Vorsorgekapital im Todesfall? Regeln Sie es mit einer Begünstigungserklärung.

Der Tod eines geliebten Menschen ist eine einschneidende Erfahrung und kann das Leben auf den Kopf stellen. Damit zumindest die finanziellen Folgen überschaubar bleiben, haben verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende Personen und begünstigte Konkubinatspartner Anspruch auf eine Partnerrente. Zusätzlich zu der Partnerrente kann je nach Vorsorgeplan eine zusätzliche Todesfallsumme versichert werden. Und auch freiwillige Einkäufe werden in der Regel als zusätzliches Todesfallkapital behandelt. Ob Sie zusätzlich versicherte Todesfallkapitalien haben? Konsultieren Sie Ihren Vorsorgeausweis – Sie finden die Beträge unter «Todesfallsumme» und «Zusätzliches Todesfallkapital».

Partner können in der beruflichen Vorsorge vereinfacht begünstigt werden. Dazu müssen uns die Begünstigten zu Lebzeiten der versicherten Person gemeldet werden. Wir empfehlen Personen, die im Konkubinatsverhältnis leben sowie allen Personen, die über eine versicherte Todesfallsumme oder über zusätzliches Todesfallkapital verfügen, über eine Begünstigung nachzudenken.

Was muss ich beachten?

Wer die zusätzlich versicherten Todesfallkapitalien zu welchen Teilen erhalten soll, lässt sich in einer Begünstigungserklärung festlegen. Um mehr Flexibilität in der Begünstigung zu ermöglichen, erhalten Sie neu die Möglichkeit, das Todesfallkapital unabhängig von einer bestehenden Partnerschaft einer bestimmten Personengruppe in Prozenten zuzuteilen:

  • Gruppe a: die Ehepartnerin oder der Ehepartner / eingetragene Partner und die waisenrentenberechtigten Kinder
  • Gruppe b: der Lebenspartner (Konkubinatspartner) oder die Person, die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss
  • Gruppe c: übrige Kinder
  • Gruppe d: die Eltern
  • Gruppe e: die Geschwister

Dabei kann die Gruppe a neu mit anderen Gruppen kombiniert oder diesen hinten angestellt werden und das Todesfallkapital lässt sich innerhalb einer Gruppe je nach Ihrem Wunsch anteilsmässig aufteilen.

Und was geht mich das an?

Für im Konkubinat lebende Personen lohnt es sich so oder so, über eine Begünstigung nachzudenken. Aber auch für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen gibt es in der neuen Regelung wichtige Änderungen zu beachten: Das Todesfallkapital steht nicht mehr automatisch dem Ehegatten / eingetragenen Partner oder begünstigten Konkubinatspartner allein zu, sondern wird ohne eine Begünstigungserklärung zwischen dem erwähnten Partner und den waisenberechtigten Kindern anteilsmässig aufgeteilt.

Wann sollte ich also eine (neue) Begünstigungserklärung ausfüllen?

Eine Begünstigungserklärung drängt sich dann auf, wenn Sie vom neuen Standard abweichen möchten, also nicht allfällige Ehepartner und waisenrentenberechtigte Kinder zu gleichen Teilen begünstigen möchten. Soll zum Beispiel Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte trotz waisenrentenberechtigter Kinder das gesamte Todesfallkapital erhalten, ist eine Begünstigungserklärung nötig. Das gleiche gilt, wenn sowohl waisenrentenberechtigte sowie Kinder ohne Rentenanspruch (wenn sie also z. B. älter als 25 oder berufstätig sind) berücksichtigt werden sollen. Und natürlich, wenn Sie seit über fünf Jahren eine Lebensgemeinschaft/Konkubinat mit Ihrem Lebenspartner führen und dieser Ihr Todesfallkapital erhalten soll. Die Beispiele sind nicht abschliessend – die neue Handhabung der Asga soll ermöglichen, auch komplexere Familien- und Beziehungsstrukturen angemessen zu berücksichtigen.

Nutzen Sie also die Möglichkeit, die anteilmässige Aufteilung mit einer Begünstigungserklärung selbst zu bestimmen. Wir empfehlen Ihnen darum, Ihre persönliche Situation zu überprüfen – auch wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder bereits eine Begünstigungserklärung eingereicht haben. Lassen Sie uns wissen, wie Sie Ihre Begünstigung gestalten wollen – in der Folge haben wir hier für Sie weiterführende Informationen zusammengestellt.

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