Der Balance verpflichtet: Unsere Massnahmen für eine langfristig gesunde 2. Säule

1985: Das Jahr, in dem in der Schweiz das BVG-Obligatorium eingeführt wurde. Heute, fast 40 Jahre später; die Welt ist nicht stehen geblieben. Eine gesicherte Altersvorsorge ist nicht mehr wegzudenken. Die Faktoren haben sich jedoch verändert. Steuern und Teuerung beeinflussen die Preisentwicklung - und Lebenserwartung und Zinsen die berufliche Vorsorge.

Damit die 2. Säule weiterhin einen essenziellen Beitrag zur finanziellen Sicherheit im Alter leisten kann, bedarf es Reformen. Doch der politische Reformprozess ist blockiert – zum Leidwesen der jüngeren Versicherten. Denn im Moment müssen die Altersrenten durch die Aktiven mitfinanziert werden – entgegen dem eigentlichen Plan für das eigene Sparen in der 2. Säule.

Diese Umverteilung ist für uns langfristig nicht mehr vertretbar. Darum geht die Asga voran, um die Zukunft unserer Genossenschaft und die Altersrenten der jetzigen und zukünftigen Generationen zu sichern. Dafür haben wir ein umfassendes Massnahmenpaket verabschiedet:

  • Wir passen den Umwandlungssatz bis ins Jahr 2025 schrittweise an.
  • Wir geben mit unserem Beteiligungsmodell fixe Zinsversprechen für unsere Versicherten ab.
  • Das Beteiligungsmodell gilt auch für Rentnerinnen und Rentner: Sie erhalten unter gewissen Umständen eine 13. Monatsrente.
  • Wir führen einen technischen Zins von 1,75 % ein.

Wir wissen: Eine Anpassung am Rentensystem wirft immer auch wichtige Fragen auf. Im Folgenden haben wir die häufigsten Fragen und die Antworten dazu aufgelistet. Und wenn trotzdem noch Fragen bleiben, sind wir immer für Sie da.

1. Wie funktioniert das Beteiligungsmodell der Asga Pensionskasse?

Wir beteiligen alle Versicherten mit einem fixen Verteilschlüssel am Genossenschaftserfolg. Liegt der Deckungsgrad zwischen 112 % und 116 %, verzinsen wir die Altersguthaben verbindlich mit mind. 2 %. Über 116 % beteiligen wir mit der Formel 2 % + ½ * (DG – 116 %).

Ausserdem erhalten bei einem Deckungsgrad von mindestens 116 % diejenigen Rentnerinnen und Rentner eine 13. Monatsrente, deren im Umwandlungssatz implizierter Zins tiefer als die effektive Beteiligung ist. So partizipieren auch diese Rentnerinnen und Rentner am Genossenschaftsertrag.

2. Was ist ein Umwandlungssatz?

Die Höhe der Rente hängt vom Umwandlungssatz ab, mit dem das vorhandene Altersguthaben multipliziert wird. Jede versicherte Person spart während ihrer Berufszeit (in der Regel ab 25 bis 64 bzw. 65) zusammen mit dem Arbeitgeber ein persönliches Alterskapital an. Das Altersguthaben wird mit dem Umwandlungssatz (UWS) in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Ein Beispiel: Bei einem Altersguthaben von CHF 500’000 resultiert mit einem UWS von 5,2 % eine jährliche Rente CHF 26’000.

3. Wie wird der Umwandlungssatz angepasst?

Der Umwandlungssatz bei Pensionierungen im Alter 65 reduziert sich bis 2025 jährlich um 0,2 %, bis auf 5,2 %. Frühere Pensionierungen sowie die ordentliche Pensionierung von Frauen werden mit einer Reduktion von 0,15 % pro Jahr berechnet.

Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung

 20212022202320242025
Mann6,0 %5,8 %5,6 %5,4 %5,2 %
Frau5,85 %5,65 %5,45 %5,25 %5,05 %

 

4. Warum ist der Umwandlungssatz bei Frauen tiefer als bei den Männern?

Mit der Einführung des umhüllenden Umwandlungssatzes hat sich die Asga auch für einen altersabhängigen Umwandlungssatz ausgesprochen. Entscheidend für den anzuwendende Umwandlungssatz ist also das effektive Alter bei der Pensionierung. Für die Bestimmung der Höhe des Umwandlungssatzes werden nebst den Zinserwartungen die effektiven biometrischen Grunddaten sowie die Dauer der Rentenzahlung herangezogen.

5. Ist der Umwandlungssatz so nicht tiefer als gesetzlich erlaubt?

Der gesetzlich festgelegte Umwandlungssatz gilt für das obligatorische Altersguthaben. Die Asga führt für jede versicherte Person eine sogenannte Schattenrechnung, welche die gesetzliche Mindestrente garantiert. Konkret wird für jede Altersrentenberechnung eine Vergleichsrechnung zwischen dem reglementarischen und gesetzlichen Umwandlungssatz erstellt. Die beiden Rentenhöhen werden gegenübergestellt. Ausgerichtet wird in jedem Fall die höhere Altersrente (siehe Berechnungsbeispiele). Die gesetzliche Minimalrente ist also in jedem Fall gewährleistet.

Berechnungsbeispiel: Mann / Pensionierung im Jahr 2025

Das Altersguthaben beträgt CHF 250’000.00 und setzt sich aus CHF 240’000.00 obligatorischem und CHF 10’000.00 überobligatorischem Altersguthaben zusammen.

  UmwandlungssatzJährliche
Altersrente
Altersguthaben totalCHF 250’000.-5,2 %CHF 13’000.-
Altersguthaben gemäss SchattenrechnungCHF 240’000.-6,8 %CHF 16’320.-
Effektiv ausbezahlte Altersrente entspricht der gesetzlichen Mindestrente:CHF 16’320.-

6. Wie wirkt sich das auf meine Rente aus?

Diese Frage kann nur individuell beantwortet werden. Es spielen wichtige Einflüsse eine Rolle, wie das Verhältnis zwischen dem obligatorischen und überobligatorischen Altersguthaben, dem Pensionierungsjahr oder welche Renten man vergleichen will.

7. Was kann ich persönlich unternehmen, um meine Altersrente zu erhöhen?

Auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis, den Sie jährlich von der Asga bekommen, wird Ihnen ausgewiesen, ob Sie noch über ein Einkaufpotential verfügen. Falls ja, dann erhöhen Sie mit Ihren Einkäufen Ihr persönliches Altersguthaben, welches dann die Altersrente verbessern kann. Die Beiträge sind übrigens steuerbefreit und können Ihrem Einkommen in Abzug gebracht werden.

Moderne Vorsorgepläne verfügen heute über bis zu drei verschiedene Spar-Wahlpläne. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob der aktuelle Vorsorgeplan Ihres Arbeitgebers eine solche Lösung vorsieht. Falls ja, können Sie in eine der höheren Spar-Wahlpläne wechseln und erhöhen somit Ihre persönlichen monatlichen Sparbeiträge.

8. Wem nützt die Anpassung des Umwandlungssatzes?

Die Anpassung des Umwandlungssatzes ist eine Reaktion auf Tatsachen: Die Lebenserwartung steigt glücklicherweise nach wie vor an und leider bleiben die Aussichten auf die nötigen Erträge auf dem Finanzmarkt trüb. Die aktuell gewährten Umwandlungssätze sind unter diesen Vorzeichen zu hoch. Die Lücke zwischen angespartem Altersguthaben und versprochener Rente wird jedes Jahr durch die Umverteilung von den Erwerbstätigen zu den Rentenbeziehenden finanziert. Ohne Anpassung würde die Umverteilung von Aktiven zu Rentnern weiter steigen. Für das Jahr 2020 lag sie bei der Asga bereits bei CHF 82,6 Mio. Diese Umverteilung ist nicht langfristig vertretbar – und auch nicht im Sinne der 2. Säule. Mit der Senkung des Umwandlungssatzes erhöht die Asga in erster Linie die langfristige Sicherheit der Altersguthaben ihrer Versicherten. Im Weiteren steigt mit diesen Massnahmen die realistische Chance, in Jahren guter Anlagegewinne Ihre Sparguthaben besser zu verzinsen, was sich mit dem Zins- und Zinseszinseffekt wiederum in höheren Altersguthaben für Sie niederschlägt. Die Asga will ihren Versicherten auch in Zukunft eine sichere und trotzdem attraktive Pensionskasse sein.

9. Was passiert mit den bestehenden Altersrenten?

Gegenüber den bestehenden Altersrentnerinnen und Altersrentner wird keine Rentenreduktion vorgenommen. Sie sind von diesen Massnahmen nicht betroffen.

Insbesondere aktiv versicherte Personen, welche kurz vor ihrer Pensionierung stehen, sind am stärksten von der Senkung des Umwandlungssatzes betroffen. Gerade darum wird die schrittweisen Senkung des Umwandlungssatzes von jährlich 0,2 % beibehalten. Wir sind überzeugt, so die Senkung der Altersrenten angemessen abzufedern und damit eine für alle sozialverträgliche Übergangslösung gefunden zu haben, ohne dabei das langfristige Ziel der Sicherheit der Asga zu vernachlässigen.

Auch interessant

Wie wir unsere Mitglieder am Erfolg beteiligen

Wir sind eine Genossenschaft. Das heisst, dass wenn wir Gewinn erwirtschaften, jeder Franken im System bleibt. Davon profitieren alle - aktive Versicherte und Rentner:innen.

Wir sind dafür da, das Beste aus Ihrer beruflichen Vorsorge herauszuholen. Wenn wir also unsere Ziele erreichen, sollen unsere Versicherten davon profitieren. Das erreichen wir am einfachsten über die Verzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten. Der Mindestzins wird vom Bundesrat festgelegt, aber wir wollen mehr bieten. Deshalb werden aktiv Versicherte nach einem vordefinierten Mechanismus am Erfolg der Asga beteiligt. Wie das funktioniert? Dazu schauen wir auf den Deckungsgrad. Liegt dieser Ende November beispielsweise zwischen 100 – 115 % (inkl. BVG-Minimalzinssatz), entscheidet der Verwaltungsrat über eine allfällige Mehrverzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten. Liegt der Deckungsgrad zwischen 115 – 116 %, zahlt die Asga einen Zins von 2.75 %. Je höher der Deckungsgrad ist, desto stärker ist die Beteiligung der aktiv Versicherten am Erfolg, ermöglicht insbesondere durch die Entwicklungen an den Finanzmärkten. Erreicht der Deckungsgrad beispielsweise 120 %, so kommt eine Verzinsung von 4 % zur Anwendung. Von diesem Mechanismus kann durch einen Beschluss des Verwaltungsrates abgerückt werden, zum Beispiel bei einer Veränderung der Versichertenstruktur oder des Finanzmarktumfeldes. Mit diesem klar formulierten Modell möchten wir auch erreichen, die systematische Ungleichbehandlung zwischen Rentnern und aktiv Versicherten (siehe überhöhte Verzinsung der Altersguthaben der Rentner und die damit verbundenen, potenziellen Transferzahlungen bzw. Umwandlungsverluste) etwas zu korrigieren.

 

Auch Rentner:innen profitieren

Geht es unserer Vorsorgeeinrichtung gut, so sollen davon nicht nur die aktiv Versicherten, sondern auch die Rentner:innen profitieren. Diese zusätzlich auszuschüttenden Mittel an die Rentner:innen erfolgen im Rahmen einer 13. Rente. Diese Rente kommt zur Auszahlung, sobald die Verzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten den durch den UWS gegebenen, implizierten Zins übersteigt. Die Vergütung einer zusätzlichen Rente erfolgt individuell, abhängig vom jeweiligen UWS des Rentners bei der Pensionierung und dem Deckungsgrad (Beispiel: ist der Deckungsgrad höher als 121 %, wird eine 13. Rente gewährt). Umso tiefer der UWS und höher der Deckungsgrad ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Rentner in den Genuss einer 13. Rente kommen. Damit soll nicht nur der aktiv Versicherte, sondern auch der Rentner von einem steigenden Deckungsgrad profitieren.

Auch interessant

Wie Sie sich bei Stellenverlust freiwillig weiterversichern können

Ein Stellenverlust ist immer eine Herausforderung. Um ältere Arbeitnehmende hinsichtlich der finanziellen Konsequenzen nach der Pensionierung zu schützen, hat der Bund die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig weiter zu versichern.

Sollten Sie nach Vollendung des 58. Altersjahr von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung. Die Vorteile? Sie sind weiter gegen die Risiken Tod und Invalidität geschützt, können bei Bedarf weiter Sparbeiträge leisten und Ihr Alterskapital aufbessern und profitieren von einer durchschnittlich höheren Verzinsung.

Als versicherte Person haben Sie die Möglichkeit, mindestens die Risikoversicherung (Invalidität und Tod) oder zusätzlich die Altersvorsorge (Sparprozess) weiterzuführen. Die gesamten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) werden vollumfänglich von Ihnen als versicherte Person getragen. Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:

  • Risikobeitrag
  • Verwaltungskosten
  • Sparbeitrag (bei Weiterführung der Altersvorsorge)
  • allfällige Sanierungsbeiträge gemäss Art. 50, Ziff. 3 des Kassenreglements (nur Arbeitnehmerbeiträge)

Um eine Übersicht über die jährlich anfallenden Kosten zu erhalten, konsultieren Sie bitte Ihren aktuellen Vorsorgeausweis. Unter den Rubriken Risikobeitrag, Sparbeitrag und Verwaltungskosten finden Sie die relevanten Beträge aufgelistet.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei Stellenverlust nach Alter 58 können Betroffene seit dem 1. Januar 2021 freiwillig mit unveränderten Vorsorgeleistungen in der Pensionskasse versichert bleiben.
  • Versicherte haben mehr Gestaltungsspielraum in der Planung ihrer Vorsorge und können bei Erreichen des Rentenalters ihr Alterskapital auch als Rente beziehen.
  • Die freiwillige Weiterversicherung kann jederzeit beendet werden und endet spätestens beim Erreichen des Rentenalters oder beim Antritt einer neuen Stelle.
  • Die Beiträge müssen zu 100 % von den freiwillig Versicherten finanziert werden.

Detaillierte Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt:

Wir danken Ihnen, dass Sie Ihren Antrag auf eine freiwillige Weiterversicherung und für Mutationen die folgenden Formulare benutzen:

Auch interessant

Was Sie bei der Begünstigung beachten müssen

Was passiert mit Ihrem Vorsorgekapital im Todesfall? Regeln Sie es mit einer Begünstigungserklärung.

Der Tod eines geliebten Menschen ist eine einschneidende Erfahrung und kann das Leben auf den Kopf stellen. Damit zumindest die finanziellen Folgen überschaubar bleiben, haben verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende Personen und begünstigte Konkubinatspartner Anspruch auf eine Partnerrente. Zusätzlich zu der Partnerrente kann je nach Vorsorgeplan eine zusätzliche Todesfallsumme versichert werden. Und auch freiwillige Einkäufe werden in der Regel als zusätzliches Todesfallkapital behandelt. Ob Sie zusätzlich versicherte Todesfallkapitalien haben? Konsultieren Sie Ihren Vorsorgeausweis – Sie finden die Beträge unter «Todesfallsumme» und «Zusätzliches Todesfallkapital».

Partner können in der beruflichen Vorsorge vereinfacht begünstigt werden. Dazu müssen uns die Begünstigten zu Lebzeiten der versicherten Person gemeldet werden. Wir empfehlen Personen, die im Konkubinatsverhältnis leben sowie allen Personen, die über eine versicherte Todesfallsumme oder über zusätzliches Todesfallkapital verfügen, über eine Begünstigung nachzudenken.

Was muss ich beachten?

Wer die zusätzlich versicherten Todesfallkapitalien zu welchen Teilen erhalten soll, lässt sich in einer Begünstigungserklärung festlegen. Um mehr Flexibilität in der Begünstigung zu ermöglichen, erhalten Sie neu die Möglichkeit, das Todesfallkapital unabhängig von einer bestehenden Partnerschaft einer bestimmten Personengruppe in Prozenten zuzuteilen:

  • Gruppe a: die Ehepartnerin oder der Ehepartner / eingetragene Partner und die waisenrentenberechtigten Kinder
  • Gruppe b: der Lebenspartner (Konkubinatspartner) oder die Person, die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss
  • Gruppe c: übrige Kinder
  • Gruppe d: die Eltern
  • Gruppe e: die Geschwister

Dabei kann die Gruppe a neu mit anderen Gruppen kombiniert oder diesen hinten angestellt werden und das Todesfallkapital lässt sich innerhalb einer Gruppe je nach Ihrem Wunsch anteilsmässig aufteilen.

Und was geht mich das an?

Für im Konkubinat lebende Personen lohnt es sich so oder so, über eine Begünstigung nachzudenken. Aber auch für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen gibt es in der neuen Regelung wichtige Änderungen zu beachten: Das Todesfallkapital steht nicht mehr automatisch dem Ehegatten / eingetragenen Partner oder begünstigten Konkubinatspartner allein zu, sondern wird ohne eine Begünstigungserklärung zwischen dem erwähnten Partner und den waisenberechtigten Kindern anteilsmässig aufgeteilt.

Wann sollte ich also eine (neue) Begünstigungserklärung ausfüllen?

Eine Begünstigungserklärung drängt sich dann auf, wenn Sie vom neuen Standard abweichen möchten, also nicht allfällige Ehepartner und waisenrentenberechtigte Kinder zu gleichen Teilen begünstigen möchten. Soll zum Beispiel Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte trotz waisenrentenberechtigter Kinder das gesamte Todesfallkapital erhalten, ist eine Begünstigungserklärung nötig. Das gleiche gilt, wenn sowohl waisenrentenberechtigte sowie Kinder ohne Rentenanspruch (wenn sie also z. B. älter als 25 oder berufstätig sind) berücksichtigt werden sollen. Und natürlich, wenn Sie seit über fünf Jahren eine Lebensgemeinschaft/Konkubinat mit Ihrem Lebenspartner führen und dieser Ihr Todesfallkapital erhalten soll. Die Beispiele sind nicht abschliessend – die neue Handhabung der Asga soll ermöglichen, auch komplexere Familien- und Beziehungsstrukturen angemessen zu berücksichtigen.

Nutzen Sie also die Möglichkeit, die anteilmässige Aufteilung mit einer Begünstigungserklärung selbst zu bestimmen. Wir empfehlen Ihnen darum, Ihre persönliche Situation zu überprüfen – auch wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder bereits eine Begünstigungserklärung eingereicht haben. Lassen Sie uns wissen, wie Sie Ihre Begünstigung gestalten wollen – in der Folge haben wir hier für Sie weiterführende Informationen zusammengestellt.

Downloads

Auch interessant